Dokument-Nr. 15929
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss28.05.2013
Auch Gruppen-Tandems benötigen SondernutzungserlaubnisNutzung des öffentlichen Straßenraums zu Verkehrszwecken steht bei Gruppen-Tandems ähnlich wie bei Bier-Bikes nicht im Vordergrund
Die Benutzung von Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Münsters bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls vermietet mehrere so genannte Gruppenfahrräder mit 2 bis 22 Sitzplätzen unter anderem für Betriebsfeiern und Familienausflüge. Die Fahrzeuge sind überdacht und mit Beleuchtung, Stauraum für Proviant und einem Getränkehalter an jedem Sitzplatz versehen.
Bauart der Gruppen-Tandems schließt Nutzung zu Partyzwecken nicht aus
Das Verwaltungsgericht Münster verneinte eine Nutzung der Gruppen-Tandems ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass eine Sondernutzung von Straßen nach den gesetzlichen Vorgaben vorliege, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutze. Bei Anwendung dieser Vorgaben sei die vom Antragsteller begehrte pauschale Feststellung, dass jede Nutzung der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, nicht möglich. Vielmehr komme es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an. Hier sei nicht erheblich, dass die vom Antragsteller beschriebenen Tandems - anders als die so genannten "Bier-Bikes" - nicht mit einem Bierfass, einer Zapfanlage, einer Soundanlage mit CD-Player und/oder einem überdachten Tisch ausgestattet seien. Das Fehlen dieser Bestandteile schließe nicht aus, dass die Tandems zu anderen Zwecken als Verkehrszwecken genutzt werden könnten und im Einzelfall auch zu solchen anderen Zwecken genutzt würden. Die Bauart der Fahrzeuge möge zwar nicht in derselben Art wie die Bauart der "Bier-Bikes" auf eine Nutzung zu Partyzwecken ausgerichtet sein. Die Bauart der Tandems mit 12, 14, 15, 22 Sitzen schließe aber nicht ihre Eignung aus, sie (auch) als Mittel für Partys, Feiern oder ähnliche Veranstaltungen zu nutzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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