03.11.2024
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Dokument-Nr. 99

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Entscheidung24.11.2004Verwaltungsgericht Münster8 K 377/03
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Verwaltungsgericht Münster Entscheidung24.11.2004

Rechtmäßige Rücknahme von Aufent­halt­s­er­laub­nissen nach Identi­täts­auf­klärung

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Münster hat durch Urteil vom 24. November 2004 entschieden, dass die Rücknahme von Aufent­halt­s­er­laub­nissen rechtmäßig ist, die türkischen Staats­an­ge­hörigen deshalb erteilt wurden, weil sie wahrheitswidrig angegeben hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger reisten im Jahre 1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrten ohne Erfolg die Gewährung politischen Asyls. Sie beantragten in der Folgezeit die Erteilung von Aufent­halt­s­er­laub­nissen und gaben an, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Der Kreis Steinfurt erteilte ihnen aufgrund dieser Angaben Aufent­halt­s­er­laubnisse. Er kam jedoch nach umfangreichen Ermittlungen in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei Steinfurt im Jahre 2000 zu dem Ergebnis, dass die Kläger in einem türkischen Perso­nen­stands­re­gister eingetragen und damit türkische Staats­an­ge­hörige sind. Daraufhin nahm er die erteilten Aufent­halt­s­er­laubnisse zurück und drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei an. Hiergegen haben die Kläger nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben.

Die 8. Kammer hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Rücknahme der Aufent­halt­s­er­laubnisse sowie die Abschie­bung­s­an­drohung seien rechtmäßig. Die den Klägern aufgrund ihrer Behauptung, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, erteilten Aufent­halt­s­er­laubnisse seien diesen zu Unrecht gewährt worden, da sie tatsächlich türkische Staats­an­ge­hörige seien. Mit ihren wahrheits­widrigen Angaben hätten sie einen im Ausländergesetz enthaltenen - nicht nur geringfügigen - Straftatbestand und damit einen Auswei­sungsgrund verwirklicht. Die Falschangaben gegenüber dem Kreis Steinfurt seien in Kenntnis des wahren Sachverhalts und damit vorsätzlich sowie in der Absicht, sich Aufent­halt­s­er­laubnisse zu verschaffen, erfolgt. Den Klägern sei kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Aufent­halts­rechte zuzubilligen.

(nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Dezember 2004

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