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Dokument-Nr. 31127

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Urteil11.11.2021Verwaltungsgericht Münster8 K 3119/18
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Verwaltungsgericht Münster Urteil11.11.2021

„Langen Diek“ in Vreden darf Fahrradstraße bleibenVG Münster lehnt Klage von Anwohnern ab

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage von Anwohnern der Straße „Langen Diek“ in Vreden abgewiesen, die sich gegen die Ausweisung der Straße als Fahrradstraße gewandt hatten.

Auf Antrag der Stadt Vreden hatte der Kreis Borken ein 3,4 Kilometer langes Teilstück der zwischen der Stadt Vreden und dem Ortsteil Ellewick verlaufenden Straße „Langen Diek“ unter Gestattung des Anlie­ger­verkehrs als Fahrradstraße ausgewiesen. Hiergegen hatten sich die Kläger unter anderem mit der Begründung gewandt: Es sei bereits fraglich, ob eine Fahrradstraße im Außenbereich zulässig sei. Unabhängig davon sei es nicht zu erwarten, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart auf der Fahrradstraße sein werde. Außerdem verursache die Maßnahme konflikt­trächtigen Begeg­nungs­verkehr zwischen Radfahrenden und den motorisierten Verkehrs­teil­nehmern.

Sicherheit der Radfahrer hat Vorrang vor längeren Fahrzeiten der Autofahrer

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Münster nicht. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem: Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung könnten die Straßen­ver­kehrs­be­hörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dementsprechend bestehe nach den im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen auf der Straße „Langen Diek“ eine zur verkehrs­recht­lichen Regelung anlassgebende erhebliche konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Vor der in Rede stehenden Anordnung der Fahrradstraße habe jedenfalls die hinreichende Wahrschein­lichkeit bestanden, dass es zu Schadensfällen kommen könnte. Die zum Teil hohen Fahrge­schwin­dig­keiten, welche durch den relativ geraden Streckenverlauf der Straße begünstigt würden, hätten in Verbindung mit der geringen Fahrbahnbreite und einem stellenweise schlechten Zustand der Straße zu einer Gefährdung des Radverkehrs geführt. Dabei sei es nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung grundsätzlich zulässig, eine Fahrradstraße im Außenbereich einzurichten. Andernfalls würde das verfolgte Ziel, nämlich die Erhöhung des Radver­kehr­s­anteils im Straßenverkehr und die Verbesserung der Sicherheit für Radfahrende auf den Innenbereich beschränkt. Die Ausweisung der Straße als Fahrradstraße sei schließlich verhältnismäßig. Die Maßnahme verbessere die Sicherheit für die Radfahrenden. Die unter anderem von den Klägern geltend gemachten längeren Fahrzeiten auf der Straße müssten dahinter zurücktreten. Auch stünden für die Anlieger zumutbare Alter­na­tiv­strecken zur Verfügung.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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