15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 2158

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Verwaltungsgericht Münster Urteil17.03.2006

Überhöhte Gebühren für Nutzung einer Nachbar­schaft­stonne - Gebüh­ren­re­gelung ist rechtswidrigDülmen unterliegt im Streit um 90-Liter-Nachbar­schaft­stonne

Die Gebüh­ren­re­gelung der Stadt Dülmen für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllgefäßes als Nachbar­schaft­stonne ist rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Geklagt hatte ein Dülmener Bürger, der mit seinem Nachbarn eine Restmülltonne gemeinsam nutzte und die Gebüh­ren­fest­setzung für die Nutzung der 90-Liter-Tonne im Jahr 2004 als rechtswidrig ansah. Das Gericht gab ihm Recht. Die Abfal­l­ent­sor­gungs­satzung und die Gebührensatzung der Stadt Dülmen seien rechtswidrig. Sie seien mit dem nordrhein-westfälischen Landes­ab­fa­ll­gesetz nicht zu vereinbaren. Danach müssten Anreize zur Vermeidung von Abfällen geschaffen werden. Den Grund­s­tücks­be­sitzern in Dülmen stehe als Gefäß mit dem geringsten Volumen das 90-Liter-Gefäß zur Verfügung, das 14-tägig geleert werde. Insbesondere für Ein-, Zwei- und Dreiper­so­nen­haushalte fehle damit jeder Anreiz, weniger Abfall zu produzieren. Denn mit Blick auf die vorzuhaltende Mindestgröße der Abfalltonnen lohne es sich nicht, Abfall zu vermeiden.

Auch seien bestimmte Vorschriften der Abfal­l­ent­sorgungs- und der Gebührensatzung nicht mit dem Gleich­heitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. So werde für das gleiche Gefäß bei gleichem Abfuhrrhythmus eine unter­schiedliche Gebühr erhoben: Für das 90-Liter-Gefäß würden 196,68 € und für das 90-Liter-Gefäß als Nachbar­schaft­stonne zweimal 157,32 €, also 314,64 € berechnet, obwohl der Leistungsumfang in beiden Fällen identisch sei. Dem könne die Stadt Dülmen auch nicht entgegenhalten, für den Kläger würden schließlich gleichermaßen die sonstigen Entsor­gungs­ein­rich­tungen (Papier- und Biotonne, Sperr- und Grünmüll­ab­fuhren etc.) vorgehalten. Der Kostenaufwand für die Restmül­l­ent­sorgung und -verwertung mache mehr als die Hälfte des Aufwandes für die Entsorgung des übrigen Abfalls aus. Deshalb habe der Kläger auch für die übrigen Leistungen eine relativ höhere Gebühr zu entrichten als die übrigen Nutzer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 23.03.2006

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