03.12.2024
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Dokument-Nr. 33224

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss29.08.2023

Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werdenJugendamt durfte den Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz zunächst als erfüllt ansehen

Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Münster, mit dem der Eilantrag eines Kindes abgelehnt wurde, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreu­ungs­umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertages­einrichtung oder - hilfsweise - in Kinder­ta­gespflege zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf „mit 35 oder 45 Wochenstunden und Verpflegung“ zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Am 28. März 2023 schlossen sie einen Vertrag über einen sogenannten geteilten Betreuungsplatz mit 35 Wochenstunden und unter anderem mit unterbrochener Betreuung im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr täglich in einer von einem privaten Träger betriebenen Kinder­ta­ges­ein­richtung. Nachdem ihre Bemühungen um eine Betreuung in dieser Einrichtung auch in der Mittagszeit erfolglos geblieben waren, beantragten sie am 10. Juli 2023 bei der Antragsgegnerin, ihrem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kinder­ta­ges­ein­richtung im Umfang von 45 Wochenstunden nachzuweisen. Zur Begründung gaben die Eltern des Kindes im Wesentlichen an, der ihnen zur Verfügung stehende geteilte Betreuungsplatz sei mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass ihnen kein anderer Betreuungsplatz angeboten werden könne, beantragten die Eltern des Kindes die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab.

Jugendamt durfte den Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz zunächst als erfüllt ansehen

In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen setze die Inanspruchnahme eines Betreu­ungs­platzes grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreu­ungs­bedarf und- umfang angekündigt haben. Die Eltern hätten den neuen Betreu­ungs­bedarf zum 1. August 2023 erst am 10. Juli 2023 angekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Antragsgegnerin lediglich erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Betreuungsplatz angenommen hätten. Demzufolge habe die Antragsgegnerin den Rechtsanspruch des Kindes zunächst als erfüllt ansehen dürfen. Durch die zunächst vorbehaltlose Annahme des Betreu­ungs­platzes sei der Anspruch, ihrem Kind einen anderen, seinem Betreu­ungs­bedarf entsprechenden oder in Kinder­ta­gespflege nachzuweisen, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht realisierbar. Vielmehr müsse sich das betreffende Kind bzw. seine Eltern auf eine gewisse Wartezeit verweisen lassen, weshalb jedenfalls derzeit kein anderer Betreuungsplatz vom Jugendamt verlangt werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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