15.11.2024
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Dokument-Nr. 34547

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Urteil29.10.2024Verwaltungsgericht Münster6 K 2868/22
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Verwaltungsgericht Münster Urteil29.10.2024

Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsen­z­un­terrichtKein Meister-BAföG für das Anschauen von Lehrvideos

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage einer Friseurin aus dem Kreis Borken abgewiesen, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegs­fortbildungs­förderungs­gesetz (sogenanntes Meister-BAföG) für einen Vorbereitungs­lehr­gang für die Prüfung zur Friseur­meisterin zu gewähren.

Die ausgebildete Friseurin nahm im Jahr 2021 an dem Vorbe­rei­tungs­lehrgang eines privaten Anbieters teil, für den ihr Kosten von 12.949,- Euro entstanden. Einen Antrag auf Förderung der beruflichen Aufstiegs­fort­bildung in dieser Höhe lehnte der Beklagte 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Maßnahme könne nicht gefördert werden, weil die hierfür erforderlichen 400 Unter­richts­s­tunden als physische und virtuelle Präsenz­lehr­ver­an­stal­tungen nicht vorgesehen gewesen seien. Hiergegen klagte die Friseurin und führte zur Begründung unter anderem aus, Maßnahmen des Coronaschutzes hätten seinerzeit dazu geführt, dass die Fortbil­dungs­stätte Lehrver­an­stal­tungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe.

Keine Präsenz­lehr­ver­an­staltung im Sinne des Gesetzes

Die Klage wies das VG nunmehr ab. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem: Die Maßnahme erfülle die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung nicht. Soweit Unter­richts­inhalte von der Fortbil­dungs­stätte gefilmt und die Videos den Teilnehmern anschließend zum Anschauen zur Verfügung gestellt worden seien, stelle der Unterricht keine – auch keine virtuelle – Präsenz­lehr­ver­an­staltung im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Mindestanzahl von 400 Stunden förderfähigen Unterrichts nicht erreicht werde. Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissens­ver­mittlung statt.

Daran ändere es auch nichts, dass die Fortbil­dungs­stätte eine umfassende telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden eingerichtet habe. Diese mache das Anschauen eines Lehrvideos nicht zu einer dem Präsenzunterricht gleichwertigen Lernerfahrung. Die von der Klägerin besuchte Weiterbildung sei auch nicht als „medien­ge­stützter Lehrgang“ förderungsfähig. Für die erforderliche Mindest­stun­denzahl der Maßnahme zählten nur die Stunden für die Bearbeitung von Online-Lerninhalten, auf die die Lehrperson aktiv Einfluss habe und bei denen sie zugleich den Lernfortschritt überwachen könne. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das OVG beantragt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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