18.10.2024
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Dokument-Nr. 31139

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Beschluss01.12.2021Verwaltungsgericht Münster5 L 825/21
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss01.12.2021

Anordnung der Maskenpflicht für die Vorweih­nachtszeit in Münsters Innenstadt rechtmäßigVG Münster lehnt Eilantrag und Klage eines Rechtsanwalts ab

Die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Münster vom 25. November 2021, mit der die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für zahlreiche Straßen und Plätze im Stadtbezirk Mitte im Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr angeordnet wurde, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 in einem Eilverfahren festgestellt.

Am 26. November 2021 hatte sich ein Rechtsanwalt aus Münster mit einem Eilantrag und einer Klage an das Gericht gewandt und geltend gemacht, die Anordnung sei unver­hält­nismäßig, soweit sie sich auf andere Bereiche als die Weihnachts­märkte und den Markt auf dem Domplatz beziehe. Die Anordnung sei bereits nicht geeignet zur Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens, da sich draußen niemand infiziere. Hierzu verweist er auf einen Offenen Brief von Aerosol­for­schern vom 11. April 2021. Das Tragen einer Maske im Freien beeinträchtige ihn in unangemessener Weise.

Innenstädtische Maskenpflicht ist als Infek­ti­o­ns­schutz angemessen

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Münster nicht. Es lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Anordnung, in bestimmten Außenbereichen Mund und Nase zu bedecken, sei geeignet, einer Ansteckungs- oder Verbrei­tungs­gefahr vorzubeugen. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei in Außenbereichen das Infek­ti­o­ns­risiko zwar grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten werde. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz sei in der Regel allerdings in bestimmten Situationen sinnvoll, zum Beispiel wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden könne, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgten, oder in unüber­sicht­lichen Situationen mit Mensche­n­an­samm­lungen. In den von der Allge­mein­ver­fügung erfassten räumlichen Innen­stadt­be­reichen komme es zu Begeg­nungs­verkehr und der Ansammlung mehrerer, ggf. auch vieler Personen auf engem Raum. Die Maßnahme ziele auf präventiven Infek­ti­o­ns­schutz im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes, sodass es auf die Frage einer konkreten Anste­ckungs­gefahr nicht ankomme. Der räumliche Geltungsbereich der Allge­mein­ver­fügung und ihre zeitliche Dauer seien eng begrenzt (bis 23. Dezember 2021). Die tägliche Dauer sei auf die Zeit zwischen 10.00 und 22.00 Uhr begrenzt und es seien Ausnahmen von der Tragepflicht vorgesehen. Die Regelung greife zwar in die allgemeine Handlungs­freiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes ein, erweise sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesund­heits­schutz als angemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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