15.11.2024
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Dokument-Nr. 29058

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss06.08.2020

VG Münster: Corona-Testpflicht zwei Mal pro Woche für Fleisch­ver­a­r­bei­tungs­betrieb in NWR rechtswidrigEilantrag eines Fleisch­verarbeitungs­betriebs gegen infektions­schutz­rechtliche Allge­mein­ver­fügung erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat durch Beschluss dem Eilantrag eines Fleisch­verarbeitungs­betriebs gegen die Allge­mein­ver­fügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vermeidung weiteren Infek­ti­o­ns­ge­schehens in Großbetrieben der Fleisch­wirt­schaft vom 20. Juli 2020 stattgegeben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Allgemeinverfügung ordnet für Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und fleisch­ver­a­r­beitende Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten in der Produktion insbesondere an , dass die Beschäftigten grundsätzlich mindestens zwei Mal pro Woche auf Kosten des Betrie­bs­in­habers auf das Coronavirus getestet werden müssen

VG: Allge­mein­ver­fügung offensichtlich rechtswidrig

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das Gericht statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die auf dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz beruhende Allge­mein­ver­fügung sei aller Voraussicht nach (offensichtlich) rechtswidrig. Die Gefahrenlage durch die Corona Pandemie sei zwar allgemein, aber auch konkret in der Fleis­ch­in­dustrie weiterhin als hoch einzustufen. In Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin seien die angeordneten Maßnahmen allerdings nicht erforderlich.

Keine generelle Gleichsetzung von Fleisch­ver­a­r­bei­tungs­be­triebe mit Schlachthöfen und Zerle­ge­be­trieben

Fleisch­ver­a­r­bei­tungs­be­triebe wie derjenige der Antragstellerin dürften nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung, mit Schlachthöfen und Zerle­ge­be­trieben gleichgestellt werden. Es sei von dem Antragsgegner nichts Belastbares dazu vorgebracht worden, dass die Gefahrenlage der Fleis­ch­in­dustrie auch auf den Betrieb der Antragstellerin zutreffe. Die Produk­ti­o­ns­be­din­gungen der Antragstellerin wichen von den der Allge­mein­ver­fügung zugrunde gelegten ab. Insbesondere werde das bereits zerlegte Fleisch nicht unter denselben klimatischen Bedingungen (Umluftkühlungen) verarbeitet.

Genera­li­sierende Anordnung steht im Widerspruch zu Einschätzung der Gefahrenlage

Es sei nur ersichtlich, dass Schlacht und Zerlegebetriebe sogenannte Hotspots für Infek­ti­o­ns­ge­schehen darstellen. Der Antragsgegner setze sich durch die genera­li­sierende Anordnung somit in Widerspruch zu seiner selbst bekundeten Einschätzung der Gefahrenlage und der zu ihrer Bewältigung einzusetzenden Mittel, keine besonderen Schutz­vor­schriften für das gesamte produzierende Gewerbe vorzusehen.

Ausnahmslose Verpflichtung ohne Möglichkeit auf Befrei­ung­s­tat­be­stände rechtswidrig

Ferner sei die Anordnung auch deswegen rechtswidrig, weil eine ausnahmslose Verpflichtung, ohne die Möglichkeit, den jeweiligen Produk­ti­o­ns­be­din­gungen durch Befrei­ung­s­tat­be­stände Rechnung zu tragen, nicht notwendig sei. Schließlich falle auch die Inter­es­se­n­ab­wägung zugunsten der Antragstellerin aus, weil es keine belegbaren Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung der Allgemeinheit durch den Betrieb der Antragstellerin gebe.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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