23.11.2024
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Dokument-Nr. 34291

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Beschluss06.08.2024Verwaltungsgericht Münster5 L 554/24, 5 L 619/24
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss06.08.2024

Abordnung von Lehrkräften gestoppt

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat Eilanträgen von Lehrkräften aus Münster und Umgebung gegen ihre Abordnung an eine Grundschule in Gelsenkirchen bzw. eine Grundschule in Münster stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage angeordnet.

Im Juni und Juli 2024 hatte die Bezirks­re­gierung Münster eine Vielzahl von an Grundschulen in Münster und Umgebung tätigen Lehrkräften für die Dauer von zwei Jahren an Grundschulen im Emscher-Lippe-Raum abgeordnet sowie für dieselbe Dauer an Gymnasien tätige Lehrkräfte an die betroffenen Grundschulen in Münster und Umgebung abgeordnet.

Zur Begründung der Abordnungen hatte die Bezirks­re­gierung jeweils unter anderem angeführt: Die Notwendigkeit von Abordnungen aus dienstlichen Gründen ergebe sich aus der besonderen Bedarfslage an Grund­schul­lehr­kräften insbesondere in den Schul­amts­be­zirken der Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Recklinghausen. Eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Unter­richts­ver­sorgung sei die schulform- und schul­amts­über­greifende Abordnung, um Versor­gungs­lücken zu schließen. Die Kompensation erfolge für dieselbe Dauer durch Lehrkräfte der überbesetzten Gymnasien. Bei der Ermes­sen­s­ent­scheidung darüber, ob die oder der Betroffene abgeordnet werde, seien sowohl öffentliche Belange wie insbesondere die Sicherstellung der Unter­richts­ver­sorgung im Regie­rungs­bezirk Münster als auch die mit der Abordnung verbundenen Nachteile für die private Lebensführung der betreffenden Lehrkräfte abgewogen worden.

Gegen die Abord­nungs­ver­fü­gungen haben etwa ein Dutzend Lehrkräfte aus Münster und Umgebung beim Verwal­tungs­gericht Münster Klage erhoben und entsprechende Eilanträge gestellt.

Zwei dieser Eilanträge hatten nunmehr Erfolg. In den Gründen des eine Grund­schul­lehrerin betreffenden Beschlusses heißt es unter anderem: Zwar dürfte die Organi­sa­ti­o­ns­grun­d­ent­scheidung, die gleichmäßige Sicherstellung der Unter­richts­ver­sorgung im Regie­rungs­bezirk Münster zu erreichen, grundsätzlich die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die Abordnung rechtfertigen. Die Abord­nungs­ver­fügung sei jedoch nicht frei von Ermes­sens­fehlern. Die Behauptung der Bezirks­re­gierung Münster, der Kreis der für die Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte habe sich durch das Votum der Schulleitung insoweit reduziert, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade dieser bestimmten Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt worden seien, gegeben sei, treffe nicht zu. Nach der verwal­tungs­po­li­tischen Vorstellung des Landes komme vielmehr eine Vielzahl von Beamten zur Abordnung in Frage, nämlich alle Grund­schul­lehrer, die an Grundschulen im Münsterland tätig seien, soweit die Funkti­o­ns­fä­higkeit „ihrer“ Grundschule auch im Fall ihrer Abordnung sichergestellt sei. In dieser Konstellation sei der Antragsgegner verpflichtet, eine auf gleichmäßigen Maßstäben beruhende Ermes­sen­s­ent­scheidung unter dieser Vielzahl von Grund­schul­lehrern zu treffen. Dem sei der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Die Aufforderung an die jeweilige Schulleitung, die abzuordnenden Personen zu benennen, hätte – um die Auswah­l­ent­scheidung auf der Grundlage gleichmäßiger Maßstäbe vornehmen zu können – so nicht ergehen dürfen. Die Grundschulen hätten allein all diejenigen Grund­schul­lehrer ihrer Schule benennen können, die für eine Abordnung in Betracht kommen, ohne die Funkti­o­ns­fä­higkeit und Unter­richts­ver­sorgung der eigenen Schule zu gefährden. Demgegenüber sei das zum Teil erfolgte Losverfahren schon im Ansatz kein sachgerechtes Auswahl­kri­terium. Schließlich fehle es auch an jeglicher Dokumentation, welche Lehrkräfte überhaupt in das Losverfahren einbezogen worden seien und dass dieses zumindest formal korrekt durchgeführt worden sei. Vergleichbares ist in dem Beschluss betreffend die Abordnung eines Gymna­si­a­l­lehrers ausgeführt worden. Hinsichtlich der Abordnung der Gymnasiallehrer sei überdies bereits unklar geblieben, wie die Auswahl der Gymnasien und des Umfangs, in dem diese zur Benennung abzuordnender Lehrkräfte aufgefordert worden seien, tatsächlich erfolgt seien. Über die übrigen Eilanträge wird in Kürze entschieden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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