15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2506

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss08.06.2006

Scheinehe führt zur AusweisungEheschließung mit einem Deutschen sichert nicht den Aufenthalt in der Bundesrepublik

Einer 38jährigen Frau aus Serbien-Montenegro ist es nicht gelungen, sich durch die Eheschließung mit einem Deutschen hier den Aufenthalt zu sichern. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen und die Auslän­der­behörde des Kreises Coesfeld deshalb zu Recht die Aufent­halt­s­er­laubnis der in Senden lebenden Frau nicht verlängert habe.

Die Frau bosnischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit reiste Ende März 2003 nach Deutschland ein. Das Asylverfahren blieb erfolglos. Im Juli 2003 heiratete sie einen Deutschen und erhielt im Januar 2004 vom Kreis Coesfeld eine einjährige Aufent­halt­s­er­laubnis. Als sie im Januar 2005 die Verlängerung beantragte, stellte die Auslän­der­behörde, die Anhaltspunkte für eine Scheinehe sah, Ermittlungen über das Zusammenleben der Antragstellerin mit ihrem Ehemann an. Die Eheleute wurden angehört, die Wohnung in Augenschein genommen und Nachbarn befragt. Schließlich lehnte die Behörde im Januar 2006 die Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis ab, forderte sie auf auszureisen und drohte ihr die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.

Ihren Eilantrag, mit dem sie ihren Aufenthalt in Deutschland vorläufig sichern wollte, hat die 5. Kammer nun abgelehnt. Eine auslän­der­rechtlich schützenswerte eheliche Lebens­ge­mein­schaft liege vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung trete. Hier sprächen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe, die von der Antragstellerin nicht widerlegt worden seien. Die Frau habe die Ehe geschlossen, nachdem ihr Asylantrag abgelehnt worden sei. Auch der kurze Zeitraum mit dem Kennenlernen in einer Sendener Gaststätte im Mai 2003 und dem Entschluss zur Eheschließung bereits im Juni 2003 lasse auf eine Scheinehe schließen. Es sei unwahr­scheinlich, dass mit dem 21 Jahre älteren, im Unterschied zur muslimischen Antragstellerin katholischen Ehemann innerhalb derart kurzer Zeit eine persönliche Beziehung aufgebaut werden könne, die in einer ehelichen Beistands­ge­mein­schaft ende, zumal die Antragstellerin nur über unzureichende Deutsch­kenntnisse verfüge. Auch habe ihr Name weder an der Klingel noch am Briefkasten der Wohnung gestanden und Nachbarn hätten angegeben, nur den Ehemann mit seinem Hund, nicht jedoch seine Ehefrau dort gesehen zu haben. Der Ehegatte habe ferner nur unvollständige Angaben über die Famili­en­ver­hältnisse seiner Frau und ihre Erwer­b­s­tä­tigkeit machen können. Die Richter kommen deshalb zu dem Schluss, die Frau habe wohl allein deshalb die Ehe mit einem Deutschen geschlossen, um die Möglichkeit zu erhalten, hier erwerbstätig zu sein und so ihre Familie in Serbien zu unterstützen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 12.06.2006

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