Die Frau bosnischer Volkszugehörigkeit reiste Ende März 2003 nach Deutschland ein. Das Asylverfahren blieb erfolglos. Im Juli 2003 heiratete sie einen Deutschen und erhielt im Januar 2004 vom Kreis Coesfeld eine einjährige Aufenthaltserlaubnis. Als sie im Januar 2005 die Verlängerung beantragte, stellte die Ausländerbehörde, die Anhaltspunkte für eine Scheinehe sah, Ermittlungen über das Zusammenleben der Antragstellerin mit ihrem Ehemann an. Die Eheleute wurden angehört, die Wohnung in Augenschein genommen und Nachbarn befragt. Schließlich lehnte die Behörde im Januar 2006 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie auf auszureisen und drohte ihr die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.
Ihren Eilantrag, mit dem sie ihren Aufenthalt in Deutschland vorläufig sichern wollte, hat die 5. Kammer nun abgelehnt. Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegten und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung trete. Hier sprächen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe, die von der Antragstellerin nicht widerlegt worden seien. Die Frau habe die Ehe geschlossen, nachdem ihr Asylantrag abgelehnt worden sei. Auch der kurze Zeitraum mit dem Kennenlernen in einer Sendener Gaststätte im Mai 2003 und dem Entschluss zur Eheschließung bereits im Juni 2003 lasse auf eine Scheinehe schließen. Es sei unwahrscheinlich, dass mit dem 21 Jahre älteren, im Unterschied zur muslimischen Antragstellerin katholischen Ehemann innerhalb derart kurzer Zeit eine persönliche Beziehung aufgebaut werden könne, die in einer ehelichen Beistandsgemeinschaft ende, zumal die Antragstellerin nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge. Auch habe ihr Name weder an der Klingel noch am Briefkasten der Wohnung gestanden und Nachbarn hätten angegeben, nur den Ehemann mit seinem Hund, nicht jedoch seine Ehefrau dort gesehen zu haben. Der Ehegatte habe ferner nur unvollständige Angaben über die Familienverhältnisse seiner Frau und ihre Erwerbstätigkeit machen können. Die Richter kommen deshalb zu dem Schluss, die Frau habe wohl allein deshalb die Ehe mit einem Deutschen geschlossen, um die Möglichkeit zu erhalten, hier erwerbstätig zu sein und so ihre Familie in Serbien zu unterstützen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 12.06.2006