15.11.2024
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Dokument-Nr. 2363

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Urteil05.05.2006Verwaltungsgericht Münster5 L 242/06
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Verwaltungsgericht Münster Urteil05.05.2006

Landschafts­verband muss Zuwendung an Frauen­h­aus­be­treiber auszahlen

Der im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen handelnde Landschafts­verband Westfalen-Lippe muss dem Betreiber eines Frauenhauses in Telgte vorläufig eine Zuwendung in Höhe von 43802 € auszahlen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem Eilverfahren beschlossen.

Durch die Zuwendungen, die der Betreiber bereits seit Jahren erhält, sollen Perso­na­l­ausgaben für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Kräfte in Frauenhäusern und Frauen­be­ra­tungs­stellen gefördert werden. Der Landschafts­verband bewilligte zunächst die Auszahlung der halbjährlichen Förderpauschale. Da der Betreiber des Frauenhauses aber die Auszahlung einer höheren Zuwendung erreichen wollte und daher gegen den Bescheid insofern Widerspruch einlegte, zahlte der Landschafts­verband die bewilligte Summe nicht aus. Er berief sich auf eine Verwal­tungs­vor­schrift zur Landes­haus­halts­ordnung, die eine Auszahlung erst vorsehe, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. nicht mehr angreifbar sei. Das sei durch den eingelegten Widerspruch aber noch nicht der Fall.

Die Kammer ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass der bereits bewilligte Betrag von 43802 € mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig geworden sei. Der Bescheid sei auch bestandskräftig geworden, weil der Betreiber bezüglich der bereits bewilligten Summe gar keinen Widerspruch eingelegt habe, sondern nur wegen eines darüber hinausgehenden Betrags.

Unabhängig davon habe der Landschafts­verband sich ohnehin nicht auf die o.g. Regelung in den Verwal­tungs­vor­schriften berufen dürfen, weil dies eine dem Zweck des Zuwen­dungs­be­scheids zuwiderlaufende und damit rechtswidrige Nebenbestimmung sei. Die Zwecke, die mit der Förderung von Frauenhäusern und Frauen­be­ra­tungs­stellen verfolgt würden (Förderung von Zufluchts­s­tätten für misshandelte Frauen und ihre Kinder bzw. Hilfen für Frauen und zu frauen­spe­zi­fischen Problemen), würden nicht oder nur zeitlich verzögert erreicht, wenn die Zahlung der Zuwendungen davon abhängig gemacht werde, dass der Bescheid unanfechtbar sei. Zwischen der Bedingung des Zuwen­dungs­be­scheids und den mit der Zuwendung verfolgten Förderzwecken bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Vielmehr führe die bisherige Handhabung dazu, die fortlaufende Betreuung des geschützten Personenkreises zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren.

Ausnahmsweise kann der Betreiber des Frauenhauses auch bereits jetzt - vor der Entscheidung in einem Klageverfahren - die Verpflichtung zur Auszahlung der Zuwendung erreichen. Sein Einwand, er sei nicht in der Lage, das Personal allein aus den Einnahmen zu bezahlen, griff durch. Das Gericht befand, weder sei von den Mitar­bei­te­rinnen die unentgeltliche Verrichtung ihrer Arbeit zu erwarten, noch sei es dem Betreiber zuzumuten, etwa durch Veräußerung des Grundstücks sein Vermögen einzusetzen und damit die Personalkosten so lange zu finanzieren, bis er das Geld erhalte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 10.05.2006

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