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Dokument-Nr. 5569

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Beschluss07.02.2008Verwaltungsgericht Münster5 L 19/08
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss07.02.2008

Kein Wohnbe­rech­ti­gungs­schein für gemeinsame Wohnung mit vollziehbar ausrei­se­pflichtigem ausländischen LebenspartnerAlle Haushalts­an­ge­hörigen müssen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins erfüllen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilantrag einer Münsteranerin wegen der Rücknahme ihres Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins abgelehnt.

Das Gericht hielt die Rücknah­me­ent­scheidung der Behörde für offensichtlich rechtmäßig. Die Behörde habe den im Jahre 2006 erteilten Wohnbe­rech­ti­gungs­schein zurücknehmen dürfen, weil die Antragstellerin nicht angegeben habe, dass sie eine Wohnung beziehen wolle, in der auch ihr Lebensgefährte, ein vollziehbar ausrei­se­pflichtiger Ausländer, wohne.

Das Wohnraum­för­de­rungs­gesetz bestimme, dass nicht nur der Wohnungs­su­chende, sondern auch seine Haushalts­an­ge­hörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins erfüllen müssten. Das sei beim Lebenspartner der Antragstellerin nicht der Fall, da er sich als vollziehbar ausrei­se­pflichtiger Ausländer nur vorübergehend in Deutschland aufhalte.

Der Sinn und Zweck des Gesetzes, Haushalte zu fördern, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten und auf Unterstützung angewiesen seien, könne nur bei denjenigen erreicht werden, die nicht unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 08.02.2008

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