Das Gericht hielt die Rücknahmeentscheidung der Behörde für offensichtlich rechtmäßig. Die Behörde habe den im Jahre 2006 erteilten Wohnberechtigungsschein zurücknehmen dürfen, weil die Antragstellerin nicht angegeben habe, dass sie eine Wohnung beziehen wolle, in der auch ihr Lebensgefährte, ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, wohne.
Das Wohnraumförderungsgesetz bestimme, dass nicht nur der Wohnungssuchende, sondern auch seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen müssten. Das sei beim Lebenspartner der Antragstellerin nicht der Fall, da er sich als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nur vorübergehend in Deutschland aufhalte.
Der Sinn und Zweck des Gesetzes, Haushalte zu fördern, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten und auf Unterstützung angewiesen seien, könne nur bei denjenigen erreicht werden, die nicht unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 08.02.2008