23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 5569

Drucken
Beschluss07.02.2008Verwaltungsgericht Münster5 L 19/08
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Münster Beschluss07.02.2008

Kein Wohnbe­rech­ti­gungs­schein für gemeinsame Wohnung mit vollziehbar ausrei­se­pflichtigem ausländischen LebenspartnerAlle Haushalts­an­ge­hörigen müssen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins erfüllen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilantrag einer Münsteranerin wegen der Rücknahme ihres Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins abgelehnt.

Das Gericht hielt die Rücknah­me­ent­scheidung der Behörde für offensichtlich rechtmäßig. Die Behörde habe den im Jahre 2006 erteilten Wohnbe­rech­ti­gungs­schein zurücknehmen dürfen, weil die Antragstellerin nicht angegeben habe, dass sie eine Wohnung beziehen wolle, in der auch ihr Lebensgefährte, ein vollziehbar ausrei­se­pflichtiger Ausländer, wohne.

Das Wohnraum­för­de­rungs­gesetz bestimme, dass nicht nur der Wohnungs­su­chende, sondern auch seine Haushalts­an­ge­hörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins erfüllen müssten. Das sei beim Lebenspartner der Antragstellerin nicht der Fall, da er sich als vollziehbar ausrei­se­pflichtiger Ausländer nur vorübergehend in Deutschland aufhalte.

Der Sinn und Zweck des Gesetzes, Haushalte zu fördern, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen könnten und auf Unterstützung angewiesen seien, könne nur bei denjenigen erreicht werden, die nicht unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 08.02.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss5569

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI