21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss04.12.2020

VG Münster: Masken­ver­wei­gerung rechtfertigt SchulausschlussMindest­anforderungen an ärztliches Attest zur Befreiung von Maskenpflicht nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Grundschule in Coesfeld bestätigt, zwei Schüler wegen der Weigerung, eine Alltagsmaske zu tragen, vom Schulbesuch auszuschließen.

Die Schüler hatten der Schule mehrere ärztliche Atteste vorgelegt, wonach bei ihnen „eine schwerwiegende Beein­träch­tigung der physiologischen Atem- und Kreis­lauf­funktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“.

Schule akzeptierte die Atteste nicht

Diese Atteste hatte die Schule unter anderem mit dem Hinweis darauf als nicht hinreichend erachtet, dass die Schüler in der Schule bislang keine Maske getragen hätten, und die Schüler mit sofortiger Wirkung vom Schulbesuch ausgeschlossen, solange sie keine Alltagsmaske gemäß der Corona­schutz­ver­ordnung NRW trügen oder von der Schule eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen ausgesprochen worden sei.

Atteste erfüllen Minde­st­an­for­de­rungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht

Diese Entscheidung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte die gegen den Ausschluss vom Schulbesuch gerichteten Eilanträge ab. In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Sämtliche vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Minde­st­an­for­de­rungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der sogenannten Maskenpflicht.

Konkrete Nennung gesund­heit­licher Beein­träch­ti­gungen erforderlich

Nach der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen bedürfe es, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, aus dem sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügende Atteste seien hier nicht vorgelegt worden.

Allgemeine Beurteilung ohne Bezug zum Schulalltag nicht ausreichend

Insbesondere seien die angenommenen und dargelegten gesund­heits­schä­di­genden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt noch werde sich damit ausein­an­der­gesetzt, ob die angenommenen Beein­träch­ti­gungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien. Das Tragen einer Maske werde nur ganz allgemein beurteilt, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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