15.11.2024
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Dokument-Nr. 5424

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss21.12.2007

Beamte gehen nicht von Bezirks­re­gierung auf Landschafts­verbände überZweifel an der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes

Fünf Beamte der Bezirks­re­gierung Münster gehen vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem gegebenenfalls noch durch­zu­füh­renden Haupt­sa­che­ver­fahren - nicht auf den Landschafts­verband Rheinland über. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilanträgen der Beamten stattgegeben. Hintergrund ist das Zweite Gesetz zur Straffung der Behör­den­struktur in Nordrhein-Westfalen (Straf­fungs­gesetz), das vorsieht, dass die mit Aufgaben der Widerspruchs- und Klage­be­a­r­beitung in bestimmten Bereichen betrauten Beamten der Bezirks­re­gierung Münster kraft Gesetzes auf die Landschafts­verbände übergehen. Außerdem wird ein Zuordnungsplan erstellt, der den konkreten künftigen Einsatzort der Mitarbeiter festlegt.

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Straf­fungs­ge­setzes geäußert. Es beständen schon Zweifel an der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes, weil hierbei das Statusrecht der Beamten geändert werde; hierfür habe der Bund bereits Regelungen im Beamten­rechts­rah­men­gesetz erlassen, die auch heute noch fortgälten.

Außerdem sei unklar, welche Beamten auf die Landschafts­verbände übergehen sollten; es sei auch nicht eindeutig, auf welchen Landschafts­verband der Übergang erfolge. Das Gesetz sehe einen Übergang nur vor, soweit es für die Aufga­be­n­er­füllung erforderlich sei. Wann diese Voraussetzung vorliege, lege aber weder das Gesetz fest, noch komme dem Zuordnungsplan die Funktion zu, dies festzustellen. Falls dennoch eine Regelung über die Erfor­der­lichkeit des Weggangs von Beamten im Zuordnungsplan beabsichtigt gewesen sei, beständen auch erhebliche verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen des Zuordnungsplans. Weder sei er hinreichend bestimmt, noch seien verfah­rens­rechtliche Minimal­si­che­rungen, insbesondere solche zugunsten der betroffenen Beamten, eingehalten worden. Auch sei der Zeitpunkt der rechtlichen Bindungswirkung unklar; dies sei deshalb bedeutsam, weil der Plan jederzeit ohne förmliches Verfahren wieder geändert werden könne. Schließlich habe der Zuordnungsplan bereits Festlegungen getroffen, bevor das Straffungsgesetz überhaupt in Kraft getreten sei. Dadurch sei unklar, an welchen Vorgaben er sich orientiert habe und ob er den gesetzlichen Vorgaben genüge; auch die Mitwirkung der neuen Aufgabenträger sei nicht gewährleistet.

Wegen der Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Überlei­tungs­maßnahme hat das Gericht letztlich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Übergang der Beamten zum 1. Januar 2008 und dem privaten Interesse der Antragsteller an der Sicherung des bisherigen Zustands vorgenommen. Dazu hat es ausgeführt, dass Landesbeamte zwar das Risiko trügen, landesweit versetzbar zu sein; gleichwohl sei das Vorgehen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der eine Konstruktion gewählt habe, die es ihm ermöglicht habe, unter weitgehender Ausschaltung von Beteiligungs- und Mitbe­stim­mungs­rechten der Betroffenen und der Perso­na­l­ver­tre­tungen dienstrechtlich bedeutsame und im Einzelfall gravierend belastende Maßnahmen durchzusetzen. Angesichts der verfas­sungs­recht­lichen Zweifel und der zeitlichen Verzögerungen durch ein Haupt­sa­che­ver­fahren mit einer eventuellen Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht könne es den Beamten nicht zugemutet werden, die weitreichenden Folgen hinzunehmen.

Beschwerde

Das Land Nordrhein-Westfalen hat gehen die Entscheidungen Beschwerde beim OVG Münster eingelegt (Az.: 6 B 3/08 u.a.).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 21.12.2007

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