Das Verwaltungsgericht Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Straffungsgesetzes geäußert. Es beständen schon Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes, weil hierbei das Statusrecht der Beamten geändert werde; hierfür habe der Bund bereits Regelungen im Beamtenrechtsrahmengesetz erlassen, die auch heute noch fortgälten.
Außerdem sei unklar, welche Beamten auf die Landschaftsverbände übergehen sollten; es sei auch nicht eindeutig, auf welchen Landschaftsverband der Übergang erfolge. Das Gesetz sehe einen Übergang nur vor, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich sei. Wann diese Voraussetzung vorliege, lege aber weder das Gesetz fest, noch komme dem Zuordnungsplan die Funktion zu, dies festzustellen. Falls dennoch eine Regelung über die Erforderlichkeit des Weggangs von Beamten im Zuordnungsplan beabsichtigt gewesen sei, beständen auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen des Zuordnungsplans. Weder sei er hinreichend bestimmt, noch seien verfahrensrechtliche Minimalsicherungen, insbesondere solche zugunsten der betroffenen Beamten, eingehalten worden. Auch sei der Zeitpunkt der rechtlichen Bindungswirkung unklar; dies sei deshalb bedeutsam, weil der Plan jederzeit ohne förmliches Verfahren wieder geändert werden könne. Schließlich habe der Zuordnungsplan bereits Festlegungen getroffen, bevor das Straffungsgesetz überhaupt in Kraft getreten sei. Dadurch sei unklar, an welchen Vorgaben er sich orientiert habe und ob er den gesetzlichen Vorgaben genüge; auch die Mitwirkung der neuen Aufgabenträger sei nicht gewährleistet.
Wegen der Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Überleitungsmaßnahme hat das Gericht letztlich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Übergang der Beamten zum 1. Januar 2008 und dem privaten Interesse der Antragsteller an der Sicherung des bisherigen Zustands vorgenommen. Dazu hat es ausgeführt, dass Landesbeamte zwar das Risiko trügen, landesweit versetzbar zu sein; gleichwohl sei das Vorgehen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der eine Konstruktion gewählt habe, die es ihm ermöglicht habe, unter weitgehender Ausschaltung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten der Betroffenen und der Personalvertretungen dienstrechtlich bedeutsame und im Einzelfall gravierend belastende Maßnahmen durchzusetzen. Angesichts der verfassungsrechtlichen Zweifel und der zeitlichen Verzögerungen durch ein Hauptsacheverfahren mit einer eventuellen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht könne es den Beamten nicht zugemutet werden, die weitreichenden Folgen hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 21.12.2007