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Verwaltungsgericht Münster Urteil17.12.2025

Eltern haben kein Recht ihr Kind aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichtenFamilie zu Recht zur Schulanmeldung aufgefordert

Die Schul­auf­sichts­behörde hat den Eltern einer Familie aus dem Kreis Borken zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Die Kläger hatten gegen die behördlichen Aufforderungen geklagt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als "freies christliches Heimschulwerk" bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grund­ge­setz­lichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht. Dem war das beklagte Land entge­gen­ge­treten und hatte ausgeführt, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergän­zungs­schule handele.

Schulgesetz verpflichtet Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule

Die Klagen gegen die Ordnungs­ver­fü­gungen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen der Urteile heißt es unter anderem, das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule. Diese Pflicht hätten die Kläger nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht anbiete. Andere Mittel - etwa die Kinder behördlich einer Schule zuzuweisen - hätten mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Kläger eingegriffen. Weil das Gesetz eine Schul­be­suchs­pflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert seien.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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