04.12.2024
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Dokument-Nr. 8676

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Verwaltungsgericht Münster Urteil16.10.2009

Lehrer darf Politiker in Leserbriefen nicht "Spaltpilz" oder "Kraftmeier" nennenDiskus­si­ons­beiträge stehen im Widerspruch zum Lehrauftrag - Bezirks­re­gierung durfte die Äußerungen des Lehrers missbilligen

Einem Lehrer, der in Leserbriefen persön­lich­keits­her­ab­wür­di­genden Äußerungen veröffentlicht, kann von der Bezirks­re­gierung eine Missbilligung erteilt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Münster.

Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist als Lehrer an einer Schule in Rheine tätig. Er ist in der Stadt kulturell und politisch engagiert. Im Rahmen seines gesell­schaft­lichen und politischen Engagements hatte er wiederholt Leserbriefe geschrieben, unter anderem zwei Leserbriefe zum Stadtparteitag der CDU in Rheine, die am 22. und 24. November 2007 in der „Münster­län­dischen Volkszeitung“ veröffentlicht worden waren. Unter dem 21. Mai 2008 hatte die Bezirks­re­gierung Münster dem Kläger wegen verschiedener Äußerungen in diesen Leserbriefen eine Missbilligung erteilt und für den Fall der Wiederholung die Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens angekündigt. Konkret hatte sie die verwendeten und gegen einen örtlichen Partei­vor­sit­zenden gerichteten Ausdrücke „Spaltpilz“, „Volksfront“, „Kraftmeier“, „flegelhaften Anwürfen“, „boshaft ignorant“, „Miesmacherei und Diffamierung“, „perfide Zielo­ri­en­tierung“ und „Vasallen“ beanstandet. Demgegenüber machte der Kläger unter anderem geltend: Die gerügten Äußerungen seien von ihm als Privatperson ohne Bezug zu seiner Stellung als Beamter abgegeben worden. Mit den Leserbriefen habe er lediglich Stellungnahmen zu öffentlichen Äußerungen anderer Personen abgegeben. Dabei seien seine Äußerungen durch die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit geschützt.

Gericht beanstandet mangelnde Sachlichkeit und Distanz der Leserbriefe

Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem: Die Bezirks­re­gierung Münster gehe rechts­feh­lerfrei davon aus, dass die Leserbriefe des Klägers vom 22. und 24. November 2007 mit seinen Pflichten als Beamter auch in Ansehung der im Grundgesetz verankerten Meinungs­freiheit nicht im Einklang stünden. Der Beamte müsse sich bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet werde. Er dürfe sich, wenn kein unmittelbarer Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich bestehe, zu jedem Thema äußern. Dabei dürfe er auch deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren. Er müsse sich aber mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift äußern. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentrete, dürfe er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun. Demgegenüber stellten die von der Bezirks­re­gierung missbilligten Äußerungen des Klägers nicht nur plakative Zuspitzungen von Sachargumenten dar, sondern seien im Wesentlichen auch auf eine Persön­lich­keits­her­ab­wür­digung des Betroffenen gerichtet. Das sei für den demokratischen Meinungs­bil­dungs­prozess abträglich, weil der Betroffene sich gegen Herab­wür­di­gungen nicht mit Sachargumenten wehren könne und solche Herab­wür­di­gungen darauf gerichtet seien, die eigene Meinung unabhängig von ihrer Überzeu­gungskraft mit sachfremden Mitteln durchzusetzen. Solche Diskus­si­ons­beiträge, die auch Vorbildwirkung für die Schüler des Klägers entfalteten, ließen - im Widerspruch zu seinem Lehrauftrag - weder Duldsamkeit noch Achtung vor der Überzeugung des Anderen erkennen. Meinung­s­äu­ße­rungen Dritter, die von ihrer zugespitzten Formulierung und der Verwendung abwertender Begriffe her die entsprechenden Äußerungen des Klägers in seinen Leserbriefen rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Quelle: ra-online, VG Münster

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