Verwaltungsgericht Münster Beschluss24.11.2008
Dienstfrei für Lehrer-Personalratssitzungen
Auch Lehrer haben als Mitglieder eines Personalrats Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn sie an Personalratssitzungen teilnehmen. Dies hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht beim Verwaltungsgericht Münster entschieden.
Nach seiner Wahl im Sommer 2008 hatte sich der Personalrat für Lehrer an Gesamtschulen im Regierungsbezirk Münster an das Gericht gewandt. Er vertritt die Interessen von 2168 Lehrern dieser Schulform und besteht aus 15 Mitgliedern. In Nordrhein-Westfalen werden in jedem Regierungsbezirk getrennt nach Schulformen eigene Lehrerpersonalräte bei den Bezirksregierungen gewählt. Die Bezirksregierung Münster hatte antragsgemäß vier Mitglieder des Gremiums für die Personalratstätigkeit von ihrem Dienst in der Schule freigestellt. Die übrigen 11 Mitglieder sollten nach einer Anweisung der Bezirksregierung für eine Teilnahme an Personalratssitzungen keine Dienstbefreiung erhalten. Mit der Freistellung von vier Mitgliedern sei das „Arbeitszeitkontingent“ für die Personalratsarbeit verbraucht. Das entspreche auch einer Vorgabe des Schulministeriums in Düsseldorf. Gegen diese Anweisung wandte sich der Personalrat mit dem Argument, es sei rechtwidrig, wenn die nicht freigestellten Mitglieder zu einer Sitzungsteilnahme in ihrer Freizeit gezwungen würden.
Vor dem Verwaltungsgericht bekam der Personalrat nunmehr Recht. Nach Ansicht der Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht erlaubt die im Gesetz geregelte vollständige Dienstfreistellung für eine bestimmte Zahl von Personalratsmitgliedern, dass die übrigen – nicht freigestellten – Mitglieder für eine Teilnahme an Personalratssitzungen im Einzelfall Dienstbefreiung erhalten. Versäume etwa ein Lehrer als Personalratsmitglied wegen der Teilnahme an einer notwendigen Sitzung Unterrichtsstunden, müsse er diese – entgegen der Anweisung der Bezirksregierung – nicht nachholen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 08.12.2008