14.11.2024
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Dokument-Nr. 7101

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Beschluss24.11.2008Verwaltungsgericht Münster22 K 2137/08.PVL
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss24.11.2008

Dienstfrei für Lehrer-Perso­na­l­rats­sit­zungen

Auch Lehrer haben als Mitglieder eines Personalrats Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn sie an Perso­na­l­rats­sit­zungen teilnehmen. Dies hat die Fachkammer für Landes­per­so­na­l­ver­tre­tungsrecht beim Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Nach seiner Wahl im Sommer 2008 hatte sich der Personalrat für Lehrer an Gesamtschulen im Regie­rungs­bezirk Münster an das Gericht gewandt. Er vertritt die Interessen von 2168 Lehrern dieser Schulform und besteht aus 15 Mitgliedern. In Nordrhein-Westfalen werden in jedem Regie­rungs­bezirk getrennt nach Schulformen eigene Lehrer­per­so­nalräte bei den Bezirks­re­gie­rungen gewählt. Die Bezirks­re­gierung Münster hatte antragsgemäß vier Mitglieder des Gremiums für die Perso­na­l­rat­stä­tigkeit von ihrem Dienst in der Schule freigestellt. Die übrigen 11 Mitglieder sollten nach einer Anweisung der Bezirks­re­gierung für eine Teilnahme an Perso­na­l­rats­sit­zungen keine Dienstbefreiung erhalten. Mit der Freistellung von vier Mitgliedern sei das „Arbeits­zeit­kon­tingent“ für die Perso­na­l­rats­arbeit verbraucht. Das entspreche auch einer Vorgabe des Schul­mi­nis­teriums in Düsseldorf. Gegen diese Anweisung wandte sich der Personalrat mit dem Argument, es sei rechtwidrig, wenn die nicht freigestellten Mitglieder zu einer Sitzungs­teilnahme in ihrer Freizeit gezwungen würden.

Vor dem Verwal­tungs­gericht bekam der Personalrat nunmehr Recht. Nach Ansicht der Fachkammer für Landes­per­so­na­l­ver­tre­tungsrecht erlaubt die im Gesetz geregelte vollständige Dienst­frei­stellung für eine bestimmte Zahl von Perso­na­l­rats­mit­gliedern, dass die übrigen – nicht freigestellten – Mitglieder für eine Teilnahme an Perso­na­l­rats­sit­zungen im Einzelfall Dienstbefreiung erhalten. Versäume etwa ein Lehrer als Perso­na­l­rats­mitglied wegen der Teilnahme an einer notwendigen Sitzung Unter­richts­s­tunden, müsse er diese – entgegen der Anweisung der Bezirks­re­gierung – nicht nachholen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 08.12.2008

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