Der Zahnarzt hatte in einem gewöhnlichen Telefonbuch im Ruhrgebiet auf etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x 4,3 cm große Anzeige veröffentlicht, die die Anschrift seiner Praxis nebst Internet-Adresse sowie sein Spezialgebiet nannte. Auf den Vorwurf der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hin, dabei handele es sich um berufswidrige Werbung, führte der Zahnarzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts ins Feld. Danach sei inzwischen Dauerwerbung, etwa für Steuerberater auf Straßenbahnen, zulässig. Seine Anzeige enthalte auch nur zutreffende Angaben und sei von ihrer Aufmachung her angemessen.
Die 5. Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe hat die Auffassung der Ärztekammer bestätigt. Der Zahnarzt habe gegen die Berufsordnung aus dem Jahr 1996 verstoßen. Danach sei Zahnärzten jede berufswidrige Werbung untersagt. Anzeigen müssten im Hinblick auf Format, graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers angemessen und dürften nicht anpreisend sein. Das Werbeverbot, so die Richter, diene dem Schutz der Bevölkerung. Es solle das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientiere. Dem Arzt sei allerdings nicht jede Werbung verboten. Anzeigen in Telefonbüchern dürfe er aber nur schalten, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkten. Da hier die Anzeige auf etwa jeder vierten Seite des Telefonbuches erschienen sei, werde die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten. Die Anzahl der Anzeigen leiste einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung Vorschub. Dem Zahnarzt aus Witten sei es mit der Veröffentlichung seiner Anzeige nicht in erster Linie darum gegangen, mögliche Kunden darüber zu informieren, welche zahnärztlichen Leistungen er anbiete, sondern darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig anzupreisen. Das Gericht geht auch davon aus, dass ein Zusammenhang bestand zwischen der Gründung eines Fortbildungsinstitutes durch den Zahnarzt und den Anzeigen im Telefonbuch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 13.07.2006