Dokument-Nr. 3501
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss12.12.2006
Keine vorzeitige Rückgabe eines eingezogenen JagdscheinsErhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Jägers, der zwei Treiber anschoss
Die Jagdsaison ist für einen Jäger aus dem Kreis Warendorf, der bei einer Entenjagd zwei Treiber verletzt hat, beendet. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, der Jagdschein bleibe vorläufig eingezogen. Es bestünden gravierende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jägers. Deshalb habe sein Interesse an der weiteren Ausübung seines Jagdrechts gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten.
Bei einer Gesellschaftsjagd auf Niederwild Ende Oktober 2006 zogen zwei Treiberwehren durch ein Wäldchen im Kreis Warendorf und jagten Enten. Ein 52jähriger Jäger, der seit mehr als 26 Jahren zur Jagd geht, führte eine Nachsuche in dichtem Gehölz durch, um eine angeschossene Ente zu bergen. Nachdem ihm das gelungen war, scheuchte sein Hund eine andere Ente aus der Uferböschung eines Teiches auf. Er schoss auf die aufsteigende Ente und traf mit Teilen der Schrotladung zwei Jagdteilnehmer auf der gegenüberliegenden Seite des Uferdickichts. Bei einem Treiber befanden sich zwei Schrotkugeln im Schädel, einem Treiberschützen mussten Schrotkugeln aus Kopf und Wange entfernt werden. Die Jagdbehörde des Kreises Warendorf erklärte nach dem Unfall den Jagdschein des Schützen für ungültig und zog ihn ein. Sie ging aufgrund der Ermittlungen der Kreispolizeibehörde davon aus, er habe mit seiner Waffe in einem unübersichtlichen Gelände einen Schuss abgegeben, obwohl er mit dem Aufenthalt von Treibern in Schussrichtung habe rechnen müssen. Der Jäger machte hingegen im gerichtlichen Verfahren geltend, die beiden Verletzten hätten sich nicht an die Anweisungen des Jagdleiters gehalten. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe hätten sie sich nicht mehr in seiner Schussrichtung aufhalten dürfen.
Der Sachverhalt könne im Eilverfahren nicht aufgeklärt werden, beschloss die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts. Ob dem Antragsteller aufgrund des Jagdunfalls die Zuverlässigkeit wegen einer leichtfertigen Verwendung seiner Doppelbockflinte oder eines nicht vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit ihr abzusprechen sei, müsse in einem etwaigen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bei der deshalb vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein Jagdrecht weiter auszuüben. Durch die Verwendung von Schusswaffen bei der Jagd werde eine erhebliche Gefahrenquelle für Leben, Leib und Eigentum eröffnet. Im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit dürfe die Jagd daher nur durch zuverlässige Personen ausgeübt werden. Bestünden - wie hier - gravierende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jagdscheinberechtigten, habe sein Interesse an der weiteren Ausübung seines Jagdrechts gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an dem Sofortvollzug der Einziehungsverfügung zurückzutreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 14.12.2006
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