21.11.2024
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Dokument-Nr. 5495

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Beschluss23.01.2008Verwaltungsgericht Münster1 L 726/07
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss23.01.2008

Gericht am Wildschwein­gehege: Wie viel Platz brauchen Wildschweine? Muss eine Gruppe aus einem Eber und vier Wildsauen bestehen?Landwirt darf Wildschweine vorläufig auf seinem Grundstück halten

Das Verwal­tungs­gericht Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, wie viel Platz Wildschweine benötigen, damit sich nicht auf den von ihnen zerwühlten Flächen und den dann entstehenden Schlamm- und Morastflächen Krankheiten ausbreiten.

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat dem Eilantrag eines Landwirts aus Rheine stattgegeben, der sich gegen Anordnungen des Kreises Steinfurt für die Haltung von Wildschweinen auf seinem Grundstück gewandt hatte. Der Kreis Steinfurt hatte ihm aufgegeben, er müsse jedem erwachsenen Wildschwein eine Mindestfläche von 2000 m² zur Verfügung stellen, die Mindestgröße der Gruppe müsse aus einem Eber und vier Wildsauen bestehen, und der Wildschwein­gruppe müsse ein Wechselgehege verfügbar sein. Mit dieser Anordnung sollte verhindert werden, dass das Gelände von den Tieren zu stark zerwühlt wird und sich in der dann entstehenden Schlamm- und Morastfläche Krankheiten ausbreiten.

Das Gericht konnte im Eilverfahren nicht feststellen, dass die Anordnungen, die aufgrund von vom Bundes­mi­nis­terium für Verbrau­cher­schutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Leitlinien für Wildtierhaltung getroffen wurden, offensichtlich rechtmäßig sind. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein von demselben Ministerium herausgegebenes Gutachten über Minde­st­an­for­de­rungen für die Haltung von Säugetieren anwendbar sei, das geringere Anforderungen an die Größe des Geheges und die Zusammensetzung der Wildschweinrotte stelle.

Daher hat das Gericht in einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung das Interesse des Landwirts, der Anordnung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zunächst nicht Folge leisten zu müssen, höher als das öffentliche Interesse eingeschätzt. Ihm sei es bis dahin nicht zuzumuten, zu den zur Zeit vorhandenen zwei erwachsenen und sechs Jungtieren drei weitere erwachsene weibliche Tiere hinzuzukaufen und ihnen ein Gelände von 10.000 m² zur Verfügung zu stellen. Da er über eine solche Fläche nicht verfüge, sei er gezwungen, die derzeit vorhandenen Tiere zu veräußern oder zum Schlachten zu geben. Das Gericht hat sich außerdem - neben einem Tierarzt - selbst vor Ort davon überzeugt, dass das Wohlbefinden der Tiere derzeit nicht beeinträchtigt ist. Es konnte erkennen, dass die acht Tiere nur den Eingangsbereich der 2.500 m² großen Fläche in der Nähe der Futterstelle stark zerwühlt hatten und das übrige Gelände sich nicht in einem morastigen Zustand befand. Es wurde, wie das Gericht feststellen konnte, „von den Schweinen lebhaft ohne erkennbare - bodenbedingte - Bewegungs­ein­schrän­kungen durchquert“.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 24.01.2008

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