Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Eilantrag eines Landwirts aus Rheine stattgegeben, der sich gegen Anordnungen des Kreises Steinfurt für die Haltung von Wildschweinen auf seinem Grundstück gewandt hatte. Der Kreis Steinfurt hatte ihm aufgegeben, er müsse jedem erwachsenen Wildschwein eine Mindestfläche von 2000 m² zur Verfügung stellen, die Mindestgröße der Gruppe müsse aus einem Eber und vier Wildsauen bestehen, und der Wildschweingruppe müsse ein Wechselgehege verfügbar sein. Mit dieser Anordnung sollte verhindert werden, dass das Gelände von den Tieren zu stark zerwühlt wird und sich in der dann entstehenden Schlamm- und Morastfläche Krankheiten ausbreiten.
Das Gericht konnte im Eilverfahren nicht feststellen, dass die Anordnungen, die aufgrund von vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Leitlinien für Wildtierhaltung getroffen wurden, offensichtlich rechtmäßig sind. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein von demselben Ministerium herausgegebenes Gutachten über Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren anwendbar sei, das geringere Anforderungen an die Größe des Geheges und die Zusammensetzung der Wildschweinrotte stelle.
Daher hat das Gericht in einer allgemeinen Interessenabwägung das Interesse des Landwirts, der Anordnung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zunächst nicht Folge leisten zu müssen, höher als das öffentliche Interesse eingeschätzt. Ihm sei es bis dahin nicht zuzumuten, zu den zur Zeit vorhandenen zwei erwachsenen und sechs Jungtieren drei weitere erwachsene weibliche Tiere hinzuzukaufen und ihnen ein Gelände von 10.000 m² zur Verfügung zu stellen. Da er über eine solche Fläche nicht verfüge, sei er gezwungen, die derzeit vorhandenen Tiere zu veräußern oder zum Schlachten zu geben. Das Gericht hat sich außerdem - neben einem Tierarzt - selbst vor Ort davon überzeugt, dass das Wohlbefinden der Tiere derzeit nicht beeinträchtigt ist. Es konnte erkennen, dass die acht Tiere nur den Eingangsbereich der 2.500 m² großen Fläche in der Nähe der Futterstelle stark zerwühlt hatten und das übrige Gelände sich nicht in einem morastigen Zustand befand. Es wurde, wie das Gericht feststellen konnte, „von den Schweinen lebhaft ohne erkennbare - bodenbedingte - Bewegungseinschränkungen durchquert“.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 24.01.2008