Dokument-Nr. 2788
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss03.08.2006
Kein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer SchulbushaltestelleKostenerstattung nur für wirtschaftlichste und zumutbarste Art der Beförderung
Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag eines durch seine Eltern vertretenen 6-jährigen Jungen aus der Gemeinde Velen auf Einrichtung einer Schulbushaltestelle in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung zurückgewiesen.
Der Junge, der in der kommenden Woche eingeschult wird, wohnt etwa 5 Kilometer von der Grundschule entfernt im ländlichen Bereich und ist auf die Beförderung mit dem Schulbus des öffentlichen Linienverkehrs angewiesen. Die Beförderungskosten werden in einem solchen Fall von dem Schulträger, der Gemeinde, nach der Schülerfahrkostenverordnung getragen. Die nächstgelegene Haltestelle des Schulbusses befindet sich allerdings etwa 900 Meter vom Elternhaus des Jungen entfernt. Der Fußweg dorthin führt über eine Sackgasse und einen Wirtschaftsweg, auf denen der Antragsteller nach Auffassung seiner Eltern einer potentiellen Gefährdung durch Übergriffe Krimineller, etwa Sexualstraftäter, ausgesetzt und rechtzeitige Hilfe der ländlichen Lage des Schulweges entsprechend nicht zu erwarten sei. Abhilfe sei daher nur mit der Einrichtung einer Bushaltestelle in der Nähe des elterlichen Wohnhauses zu schaffen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung gewährten dem betroffenen Schüler keinen strikten Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung, sondern lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstünden. Der Schulträger könne deshalb einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, etwa auch eine zusätzliche Haltestelle des Schulbusverkehrs einzurichten, in der Regel in pflichtgemäßer Ermessenausübung allein unter Hinweis auf seine bloße Kostentragungspflicht ablehnen.
Kritik übte das Verwaltungsgericht allerdings an der durch eine Auskunft der Polizei gestützten Auffassung der Gemeinde, der Schulweg bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei aus kriminalpräventiver Sicht "nicht unbedingt besonders gefährlich". Es wies darauf hin, dass der 6jährige Antragsteller - wie aus der Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein- Westfalen 2005 folge - zu einem im Hinblick auf mögliche Straftaten risikobelasteten Personenkreis gehöre. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse wäre der Antragsteller auch eventuellen kriminellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert, da rechtzeitige Hilfe Dritter nicht zu erwarten sei. Die daraus folgende Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Antragsteller führe zwar zu keiner die Gemeinde bindenden Ermessenseinschränkung, eine Haltestelle einzurichten. Sie werde diese Unzumutbarkeit jedoch zum Anlass für die Überprüfung zu nehmen haben, ob und in welcher Form die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs in Betracht komme oder der Antragsteller - als letzte in Betracht zu ziehende Möglichkeit - mit einem Privatfahrzeug unter entsprechender Kostenerstattung bis zur nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie zu befördern sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 04.08.2006
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