24.11.2024
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Dokument-Nr. 2788

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Beschluss03.08.2006Verwaltungsgericht Münster1 L 528/06
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss03.08.2006

Kein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Schul­bus­hal­te­stelleKoste­n­er­stattung nur für wirtschaft­lichste und zumutbarste Art der Beförderung

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilantrag eines durch seine Eltern vertretenen 6-jährigen Jungen aus der Gemeinde Velen auf Einrichtung einer Schul­bus­hal­te­stelle in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung zurückgewiesen.

Der Junge, der in der kommenden Woche eingeschult wird, wohnt etwa 5 Kilometer von der Grundschule entfernt im ländlichen Bereich und ist auf die Beförderung mit dem Schulbus des öffentlichen Linienverkehrs angewiesen. Die Beför­de­rungs­kosten werden in einem solchen Fall von dem Schulträger, der Gemeinde, nach der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung getragen. Die nächstgelegene Haltestelle des Schulbusses befindet sich allerdings etwa 900 Meter vom Elternhaus des Jungen entfernt. Der Fußweg dorthin führt über eine Sackgasse und einen Wirtschaftsweg, auf denen der Antragsteller nach Auffassung seiner Eltern einer potentiellen Gefährdung durch Übergriffe Krimineller, etwa Sexual­straftäter, ausgesetzt und rechtzeitige Hilfe der ländlichen Lage des Schulweges entsprechend nicht zu erwarten sei. Abhilfe sei daher nur mit der Einrichtung einer Bushaltestelle in der Nähe des elterlichen Wohnhauses zu schaffen.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Vorschriften der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung gewährten dem betroffenen Schüler keinen strikten Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung, sondern lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaft­lichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstünden. Der Schulträger könne deshalb einen Antrag, die Schüler­be­för­derung in einer bestimmten Art zu gestalten, etwa auch eine zusätzliche Haltestelle des Schul­bus­verkehrs einzurichten, in der Regel in pflichtgemäßer Ermes­se­n­ausübung allein unter Hinweis auf seine bloße Kosten­tra­gungs­pflicht ablehnen.

Kritik übte das Verwal­tungs­gericht allerdings an der durch eine Auskunft der Polizei gestützten Auffassung der Gemeinde, der Schulweg bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle sei aus krimi­na­l­prä­ventiver Sicht "nicht unbedingt besonders gefährlich". Es wies darauf hin, dass der 6jährige Antragsteller - wie aus der Polizeilichen Krimi­nal­sta­tistik Nordrhein- Westfalen 2005 folge - zu einem im Hinblick auf mögliche Straftaten risiko­be­lasteten Personenkreis gehöre. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse wäre der Antragsteller auch eventuellen kriminellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert, da rechtzeitige Hilfe Dritter nicht zu erwarten sei. Die daraus folgende Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Antragsteller führe zwar zu keiner die Gemeinde bindenden Ermes­sen­s­ein­schränkung, eine Haltestelle einzurichten. Sie werde diese Unzumutbarkeit jedoch zum Anlass für die Überprüfung zu nehmen haben, ob und in welcher Form die Einrichtung eines Schüler­spe­zi­a­l­verkehrs in Betracht komme oder der Antragsteller - als letzte in Betracht zu ziehende Möglichkeit - mit einem Privatfahrzeug unter entsprechender Koste­n­er­stattung bis zur nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie zu befördern sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 04.08.2006

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