Der Kläger ist ein freiwilliger Zusammenschluss eines Teils der Bürger- und Wählergemeinschaften in Nordrhein-Westfalen. Bei den Kommunalwahlen 2004 kandidierte der Kläger selbst nicht, aber einige seiner Mitglieder. In einigen Städten und Kreisen traten neben Mitgliedern des Klägers auch nicht ihm angeschlossene freie und unabhängige Wählergemeinschaften an. Von den - in den 27 Mitgliedskörperschaften des Landschaftsverbandes - insgesamt gültig abgegebenen etwa 3,4 Millionen Stimmen entfielen auf die in Westfalen-Lippe kandidierenden Mitglieder des Klägers etwa 108.000 Stimmen (in den Kommunen im Regierungsbezirk Münster: 18.000 Stimmen). Im Oktober 2004 reichte der Kläger jeweils eine Reserveliste beim Landschaftsverband zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung und bei der Bezirksregierung Münster zur Bildung des Regionalrates ein, deren Zulassung in beiden Fällen abgelehnt wurde. Gerichtliche Eilanträge hatten keinen Erfolg. Bei den im Oktober und November 2004 durchgeführten Wahlen zur 12. Landschaftsversammlung, die von den insgesamt 9 Stadträten und 18 Kreistagen in Westfalen-Lippe gewählt wird, stand die Reserveliste des Klägers deshalb nicht zur Wahl. Im Regionalrat, dessen Mitglieder überwiegend von den Stadträten und Kreistagen gewählt und zu einem kleinen Teil von der Bezirksregierung aus Reservelisten berufen werden, blieb die Reserveliste des Klägers ebenfalls außen vor.
Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen abgewiesen. Der Landesverband habe keinen Anspruch auf die Zulassung seiner Reserveliste zur Wahl, weil er keine hierfür erforderliche Wählergruppe darstelle. Er sei keine Gruppe von Wahlberechtigten, sondern lediglich ein Zusammenschluss von Wählergruppen. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei der Kläger nicht als einheitliche Wählergruppe zu bewerten. Insbesondere ergebe sich kein Anspruch auf eine Zulassung aus dem Gebot der freien und gleichen Wahlen, das den gleichen Erfolgswert aller Stimmen erfordere. Die bei den Kommunalwahlen von den Mitgliedern des Klägers erzielten Stimmen könnten ihm nicht nach demokratischen Grundsätzen zugerechnet werden. Der Kläger, der selbst an keinen Wahlen teilnehme, repräsentiere keine eigene Wählergruppe. Ein einheitliches politisches Programm sei nicht festzustellen. Seine Mitglieder verfolgten keine gemeinsamen politischen Ziele. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Wählerwille in einer Kommune auch auf Wählergemeinschaften in anderen Orten erstrecke. Dass damit eine Vielzahl von kleinen Wählergruppen in der Landschaftsversammlung bzw. im Regionalrat nicht repräsentiert werde, sei Folge ihres zahlenmäßigen Erfolges bei den Kommunalwahlen, bei denen der Wähler ausdrücklich eine kleine, vor Ort arbeitende Gruppierung wähle. Die Frage einer Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Verfahrens zur Bildung der Landschaftsversammlung und des Regionalrates ließ das Gericht offen, weil der Kläger hieraus jedenfalls keine eigenen Rechte auf Zulassung seiner Reserveliste herleiten könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/06 des VG Münster vom 10.03.2006