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19.04.2025 
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 34987

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Verwaltungsgericht Münster Urteil01.04.2025

Jäger bekommt keinen neuen Jagdschein nach Trunken­heitsfahrt mit schwerem UnfallMitführen einer erlaub­nis­pflichtigen Schusswaffe im alkoholisierten Zustand begründet waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit

Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffen­rechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines – unabhängig davon, ob die mitgeführte Waffe geladen war oder nicht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Der Jäger aus dem Kreis Coesfeld war im Jahr 2020 in Rheinland-Pfalz auf dem Rückweg von einer Jagdver­an­staltung und transportierte seine Langwaffe im Fahrzeug. Dabei kam er von der Fahrbahn ab, fuhr zwei Verkehrs­schilder um und in eine Hauswand. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von etwa 50.000,- Euro. Ein Atemalkoholtest nach dem Unfall ergab einen Wert von 1,69 Promille, zwei Blutentnahmen Werte von 1,48 und 1,39 Promille. Nach dem Unfall nahm der Kläger seine in einem Futteral befindliche Langwaffe aus dem Fahrzeug und stellte sie in ein nahes Wartehäuschen, wo sie von der Polizei sichergestellt wurde.

Es kam zu einem Strafverfahren. Zudem wurde die Waffen­be­sitzkarte des Mannes widerrufen, sodass er seine Schusswaffen abzugeben hatte. In der Zwischenzeit lief die Gültigkeit seines Jagdscheines aus. Im Jahr 2022 beantragte der Kläger dann die erneute Ausstellung eines Jagdscheines, blieb damit bei der Behörde jedoch ohne Erfolg.

Die Klage hiergegen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Es rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Bei der zu treffenden Prognose genüge es, wenn bei Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrschein­lichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe. Im Bereich des Waffenrechts müsse kein Restrisiko hingenommen werden. Ob, wie zuletzt zwischen den Beteiligten streitig, die Waffe im Auto des Klägers bei der Trunken­heitsfahrt geladen war, und ob er sie nach dem Unfall genügend beaufsichtigt hat, könne offenbleiben. Genügende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Klägers mit Waffen ergäben sich bereits daraus, dass er seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitgeführt hat, obwohl er eine Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,69 Promille bzw. eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,48 Promille aufwies und sich damit in einem Zustand befand, in dem alkoholbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen auftreten können und vorliegend – in Form der zu dem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führenden Unauf­merk­samkeit – auch aufgetreten sind. Die Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration übersteige den Grenzwert absoluter Fahrun­tüch­tigkeit von Kraftfahrern (1,1 Promille).

Mit einer Schusswaffe gehe nicht vorsichtig und sachgemäß um, wer diese in einem Zustand gebrauche, in dem alkoholbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen auftreten können – unabhängig davon, ob solche auch tatsächlich aufträten. Das gelte auch für das Mitführen einer erlaub­nis­pflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt in alkoholisiertem Zustand, das waffenrechtlich als „Führen der Schusswaffe“ einzuordnen sei. Es bestehe zum einen die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer Konflikt­si­tuation mit anderen Verkehrs­teil­nehmern aufgrund alkohol­be­dingter Ausfa­l­l­er­schei­nungen inadäquat reagieren und zur Konfliktlösung auf die von ihm mitgeführte Schusswaffe zurückgreifen könnte. Zum anderen bestehe beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr bei alkohol­be­dingten Ausfa­l­l­er­schei­nungen des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Schusswaffe. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – zu einem Unfall kommt, bestehe das Risiko, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, den Zugriff Dritter auf die Waffe auszuschließen. Dass der Kläger zwischen­zeitlich seinen Führerschein wiedererlangt habe, ändere an dem Ergebnis nichts.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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