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24.06.2025 
Sie sehen ein kleines Mädchen beim Tauben füttern.

Dokument-Nr. 35101

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss28.05.2025

Stadt kann das Füttern von Tauben verbietenVerschmutzung durch Kot ist hinreichender Grund für ein Tauben­füt­te­rungs­verbot

Das von der Stadt Emsdetten allgemein angeordnete Verbot, Stadttauben zu füttern, ist ebenso rechtmäßig wie eine gegen die Klägerin konkret erlassene Ordnungs­ver­fügung gleichen Inhalts. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Mit ordnungs­be­hörd­licher Verordnung aus dem Jahr 2019 verbot die Stadt Emsdetten das zielgerichtete oder gezielte Füttern von Stadttauben. Kurz darauf begann die Klägerin, regelmäßig Tauben im Bereich der Emsdettener Innenstadt zu füttern, was ihr die Stadt mit Verfügung aus dem Jahr 2021 untersagte.

Die Klage hiergegen wies das Gericht nunmehr ab. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem, von Tauben im Stadtgebiet gingen - durch ihren Kot - nachhaltige Verschmutzungen aus. Bereits diese seien hinreichender Grund, um einer Vergrößerung des Taubenbestandes entge­gen­zu­wirken, sodass die Frage, ob darüber hinaus auch Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das öffentliche und private Eigentum drohten, offenbleiben könne.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Gewis­sens­freiheit und eine moralische Überzeugung berufen, hungernde Tiere füttern zu müssen. Der grundgesetzlich verankerte Tierschutz­gedanke gelte nicht absolut. Das allgemeine Verbot des Taubenfütterns sei auch mit dem Tierschutz­gesetz vereinbar und verhältnismäßig. Es sei notwendig, um eine unkontrollierte Vergrößerung der Tauben­po­pu­lation zu verhindern und um etwaige behördliche Maßnahmen (wie den Austausch der Taubeneier gegen Attrappen) nicht der Wirksamkeit zu berauben.

Die Situation in Emsdetten und die unkontrollierte Vergrößerung der dortigen Tauben­po­pu­lation, die der jahrelangen Missachtung des Tauben­füt­te­rungs­verbots geschuldet seien, belegten nachdrücklich die Erfor­der­lichkeit allgemeiner Tauben­füt­te­rungs­verbote.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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