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Verwaltungsgericht Münster Urteil07.11.2008
Über Vorschlagsliste für den Hochschulrat kann der Senat der Universität in nichtöffentlicher Sitzung entscheidenVorschlagsliste für den Hochschulrat ist Personalangelegenheit
Der Senat der Universität Münster durfte im Februar 2008 in nichtöffentlicher Sitzung über die Vorschlagsliste für den Hochschulrat entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit die Klagen von zwei Studenten abgewiesen.
Das neue nordrhein-westfälische Hochschulgesetz hat mit dem Hochschulrat ein neues Aufsichts- und Entscheidungsgremium an den Hochschulen eingeführt. Die acht Mitglieder des Hochschulrates der Universität Münster, unter ihnen der Nobelpreisträger Dr. Johannes Bednorz und der Arcandor- Vorstandsvorsitzende Dr. Thomas Middelhoff, waren von einem Auswahlgremium vorgeschlagen worden. Weil der Senat die in der Sitzung vom 6. Februar 2008 anstehende Entscheidung über den Listenvorschlag als Personalangelegenheit ansah, wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Dagegen protestierende Studenten begehrten mit lauten Sprechchören Einlass und stemmten sich gegen die Türen. Die Rektorin sprach schließlich ein Hausverbot aus. Mit ihrer im Mai 2008 erhobenen Klage begehrten zwei Betroffene die Feststellung, dass der Senat in öffentlicher Sitzung hätte entscheiden müssen. Es habe sich um eine Gremienwahl, nicht um eine geheimhaltungsbedürftige Personalangelegenheit gehandelt.
Gericht: Personalangelegenheit ist zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Senatssitzungen begründeten zwar ein Recht der Kläger auf Teilnahme an öffentlichen Sitzungen sowie ein Klagerecht auf Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit. Die Abstimmung über den Listenvorschlag für den Hochschulrat habe aber zu Recht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Es habe sich um eine Personalangelegenheit gehandelt, die zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sei. Die Entscheidung des Senats sei ein Akt der Partizipation in einem mehrstufigen Auswahlverfahren gewesen, nicht aber eine Wahl. Die Mitglieder des Hochschulrates würden vom Ministerium bestellt; zuvor müssten der Senat sowie das Ministerium der vom Auswahlgremium vorgeschlagenen Liste zustimmen. Gerade auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung über die Berufung in den Hochschulrat bestehe ein besonderes Diskretionsinteresse der potentiellen Mitglieder.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 07.11.2008
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