15.11.2024
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Urteil07.11.2008Verwaltungsgericht Münster1 K 1277/08
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Verwaltungsgericht Münster Urteil07.11.2008

Über Vorschlagsliste für den Hochschulrat kann der Senat der Universität in nicht­öf­fent­licher Sitzung entscheidenVorschlagsliste für den Hochschulrat ist Perso­na­l­an­ge­le­genheit

Der Senat der Universität Münster durfte im Februar 2008 in nicht­öf­fent­licher Sitzung über die Vorschlagsliste für den Hochschulrat entscheiden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden und damit die Klagen von zwei Studenten abgewiesen.

Das neue nordrhein-westfälische Hochschulgesetz hat mit dem Hochschulrat ein neues Aufsichts- und Entschei­dungs­gremium an den Hochschulen eingeführt. Die acht Mitglieder des Hochschulrates der Universität Münster, unter ihnen der Nobel­preis­träger Dr. Johannes Bednorz und der Arcandor- Vorstands­vor­sitzende Dr. Thomas Middelhoff, waren von einem Auswahlgremium vorgeschlagen worden. Weil der Senat die in der Sitzung vom 6. Februar 2008 anstehende Entscheidung über den Listenvorschlag als Perso­na­l­an­ge­le­genheit ansah, wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Dagegen protestierende Studenten begehrten mit lauten Sprechchören Einlass und stemmten sich gegen die Türen. Die Rektorin sprach schließlich ein Hausverbot aus. Mit ihrer im Mai 2008 erhobenen Klage begehrten zwei Betroffene die Feststellung, dass der Senat in öffentlicher Sitzung hätte entscheiden müssen. Es habe sich um eine Gremienwahl, nicht um eine geheim­hal­tungs­be­dürftige Perso­na­l­an­ge­le­genheit gehandelt.

Gericht: Perso­na­l­an­ge­le­genheit ist zwingend in nicht­öf­fent­licher Sitzung zu behandeln

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts entschied, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Senatssitzungen begründeten zwar ein Recht der Kläger auf Teilnahme an öffentlichen Sitzungen sowie ein Klagerecht auf Herstellung der Sitzungs­öf­fent­lichkeit. Die Abstimmung über den Listenvorschlag für den Hochschulrat habe aber zu Recht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Es habe sich um eine Perso­na­l­an­ge­le­genheit gehandelt, die zwingend in nicht­öf­fent­licher Sitzung zu behandeln sei. Die Entscheidung des Senats sei ein Akt der Partizipation in einem mehrstufigen Auswahl­ver­fahren gewesen, nicht aber eine Wahl. Die Mitglieder des Hochschulrates würden vom Ministerium bestellt; zuvor müssten der Senat sowie das Ministerium der vom Auswahlgremium vorgeschlagenen Liste zustimmen. Gerade auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung über die Berufung in den Hochschulrat bestehe ein besonderes Diskre­ti­o­ns­in­teresse der potentiellen Mitglieder.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 07.11.2008

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