21.11.2024
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Dokument-Nr. 29744

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Verwaltungsgericht München Urteil19.03.2018

Rechtswidrige Baugenehmigung wegen Fehlens oder Unvoll­stän­digkeit der BauvorlagenGegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellbar

Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn wegen Fehlens oder Unvoll­stän­digkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellbar ist und somit eine Verletzung von Nachbarrecht nicht ausgeschlossen werden kann. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 2016 vor dem Verwal­tungs­gericht München gegen eine Baugenehmigung Klage. Durch die Baugenehmigung wurde auf einem Nachbargrundstück der Kläger die Vergrößerung einer Kinder­ta­gesstätte erlaubt. Die Kläger bemängelten unter anderem, dass die Baugenehmigung zu unbestimmt und daher rechtswidrig sei.

Mögliche Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebots aufgrund Unbestimmtheit der Baugenehmigung

Das Verwal­tungs­gericht München entschied zu Gunsten der Kläger. Vorliegend seien drittschützende Rechte der Kläger verletzt worden, da infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und der Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden könne. Zwar habe ein Nachbar keinen Anspruch darauf, dass der Bauan­trag­steller einwandfreie Bauvorlagen einreicht. Die Baugenehmigung sei aber aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvoll­stän­digkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und somit eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere des Rücksicht­nah­me­gebots, nicht ausgeschlossen werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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