18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25350

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Verwaltungsgericht München Urteil06.12.2017

Haus- und Grund­be­sit­zer­verein hat keinen Anspruch auf Herausgabe zugrunde liegender Daten für Münchner MietspiegelHerausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der befragten Mieter zum Schutz perso­nen­be­zogene Daten unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht München hat entschieden, dass der Haus- und Grund­be­sit­zer­verein München keinen Anspruch darauf hat, von der Landes­hauptstadt München unver­öf­fent­lichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten. Die darauf gerichteten Klagen wurden abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte gegenüber der Landes­hauptstadt München Zugang zu den für die Erstellung der Mietspiegel verwendeten Daten gefordert. Dies umfasste unter anderem die aus einer Befragung von Münchner Mietern hervor­ge­gangenen Fragebögen sowie deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Anhand der geforderten Daten wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergeben.

VG verneint Anspruch auf Herausgabe gewünschter Daten

Das Verwal­tungs­gericht München machte in seiner Entscheidung deutlich, dass nicht zu klären war, ob die Mietspiegel korrekt seien, sondern ausschließlich, ob die Beklagte verpflichtet sei, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das Verwal­tungs­gericht. Zur Begründung führte es aus, dass die besonderen Geheim­hal­tungs­an­for­de­rungen des Bayerischen Statis­tik­ge­setzes und der darauf beruhenden Haushalts­be­fra­gungs­sat­zungen der Landes­hauptstadt München zu beachten seien. Danach sei zum Schutz der perso­nen­be­zogenen Daten die Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten sowie des hieraus erstellten Datensatzes nicht zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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