Mit der am 31. März 2014 beim Verwaltungsgericht München eingereichten Klage möchte der Kläger erreichen, dass sein Gebührenbescheid vom 1. März 2014 aufgehoben wird. Er begründet seine Klage damit, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht seinen Verpflichtungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag nachkomme.
Insbesondere sieht der Kläger Verstöße von ARD und ZDF hinsichtlich der Unparteilichkeit der Berichterstattung und der Objektivität der Berichterstattung. Die Sender ARD und ZDF stellten auch nicht umfassend das nationale Geschehen bereit, wie es ihr Auftrag wäre.
Der Kläger macht seine Vorwürfe in der 33 Seiten umfassenden Klageschrift fast durchweg an Vorkommnissen hinsichtlich der Berichterstattung bzw. Nicht-Berichterstattung im Zusammenhang mit der Partei AfD (Alternative für Deutschland) und dem Parteichef Professor Bernd Lucke fest.
So sei der Parteichef der AfD am 24. August 2013 auf einer Wahlveranstaltung angegriffen worden. Die Tagesschau habe am gleichen Tag und auch am Tag darauf hierüber nicht berichtet, obwohl dies geboten gewesen wäre, weil ein Angriff auf den Chef einer Partei, die später fast 5 % der Stimmen bei der Bundestagswahl erreicht hat, von gesellschaftlicher Relevanz sei. Der Angriff auf den Parteichef einer Partei während einer Wahlkampfveranstaltung sei unabhängig von der Größe der Partei ein Angriff auf die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit und dürfe nicht ignoriert werden, führt der Kläger in seiner Klageschrift aus.
Der Kläger hat auch die 20-Uhr-Ausgaben der Tagesschau vom 19. September, 20. September und 21. September 2013 mitgeschnitten. In der Tagesschau-Ausgabe vom 19. September sei in mehreren Beiträgen und über einen längeren Zeitraum über die Parteien CDU, SPD, FDP, Grüne und Linke berichtet worden. Die AfD sei nicht erwähnt worden. Ähnlich habe es sich in Tagesschau-Ausgabe der anderen Tage verhalten. Lediglich am 20. September sei die AfD für ca. 4 Sekunden von der Sprecherin genannt worden: "Völlig unklar ist noch, ob es die eurokritische Alternative für Deutschland in den Bundestag schafft."
Im Rahmen seiner Klage bringt der Kläger viele weitere Beispiele in denen er die Berichterstattung - insbesondere der ARD - über die AfD kritisiert und für unseriös hält. In einem Monitor-Beitrag vom 17. Oktober 2013 über die AfD sei mit Verfälschungen und Halbwahrheiten gearbeitet worden. Der Monitor-Beitrag sei manipulativ gewesen und die ARD sei ihrer Verpflichtung gem. § 11 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages den "gesellschaftlichen Zusammenhalt" zu fördern, nicht nachgekommen.
Letztlich führt der Kläger in seiner Klage an, dass der Rundfunkbeitrag eine rechtswidrig erhobene Steuer sei. Eine Steuer deshalb, weil u.a. eine Abgabepflicht unabhängig von dem individuellen Nutzungsverhalten bestehe und weil die Mittel auch für andere staatliche Aufgaben, wie der Aufsicht der Landesmedienanstalten oder der Förderung offener Kanäle verwendet würden.
Der Rundfunkbeitrag als Steuer sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitrag auf einem Rundfunkstaatsvertrag der Länder basiere. Steuern seien aber Bundessache und dürften nicht von den Ländern erhoben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2014
Quelle: ra-online (pt)