03.12.2024
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Dokument-Nr. 34276

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Beschluss30.06.2022Verwaltungsgericht MünchenM 26a K 21.397
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Verwaltungsgericht München Beschluss30.06.2022

Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigen­blut­the­rapien durchführen

In einem aktuell bekannt­ge­gebenen Urteil hat sich das Verwal­tungs­gericht München erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sogenannte Eigen­blut­the­rapien durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des Arznei­mit­tel­ge­setzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwa­chungs­be­hörden streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten gewesen.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwal­tungs­gericht München dürfen Heilpraktiker bestimmte Eigen­blut­the­rapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sogenannte native Eigen­blut­therapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschrei­bungs­pflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (sogenannte homöopathische Eigen­blut­therapie). Die übrigen in diesem Verfahren streitig gestellten Eigen­blut­the­rapien, nämlich die große und kleine Eigen­blut­therapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma(PRP)-Eigen­blut­therapie, sind jedoch Ärzten vorbehalten.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigen­blut­the­rapien durch. Hierbei wird den Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert. Die für die Arznei­mit­te­l­über­wachung zuständige Regierung von Oberbayern wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig sei und drohte den Erlass von Unter­sa­gungs­be­scheiden an. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststel­lungsklage, die teilweise erfolgreich war. Strei­tent­scheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streit­ge­gen­ständ­lichen Eigen­blut­the­rapien eine Herstel­lungs­er­laubnis nach dem Arznei­mit­tel­gesetz benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Trans­fu­si­ons­gesetz nur von Ärzten bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (pm/pt)

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