21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 3497

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht München Urteil12.12.2006

Keine Bedenken gegen "Lotto im Supermarkt"

Das Verwal­tungs­gericht München hat festgestellt, dass dem von gewerblichen Spiel­ver­mittlern angestrebten "Lotto im Supermarkt" keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.

Das Verwal­tungs­gericht München hob einen Bescheid des Bayerischen Staats­mi­nis­teriums des Innern vom 3. August 2006 auf und stellte die derzeitige grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum stationären Vertrieb bundesweiter Glücksspiele an Lotto­ge­sell­schaften außerhalb Bayerns fest. Der Lotte­rie­staats­vertrag und die bayerischen Landes­re­ge­lungen stünden dieser Tätigkeit, vor allem vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit, nicht entgegen.

Die Klägerin will als gewerbliche Spiel­ver­mittlerin Kunden in bayerischen Supermärkten oder anderen Filialen die Teilnahme an den bundesweiten Glücksspielen wie Lotto 6 aus 49 u.a. ermöglichen. Dazu würden dort Lotto­spiel­scheine ausgelegt, die von den Spiel­in­ter­es­senten ausgefüllt, an der Kasse bezahlt und eingescannt würden. Die Daten würden dann aber nicht an die Bayerische Staatliche Lotte­rie­ver­waltung, sondern an andere Lotto­ge­sell­schaften wie zum Beispiel an Niedersachsen vermittelt.

Der Freistaat Bayern ist der Auffassung, dass eine solche Tätigkeit nicht vom bundesweiten Lotte­rie­staats­vertrag umfasst sei. Vielmehr verstieße eine Vermittlung an eine andere Lotto­ge­sell­schaft als die Bayerische Staatliche Lotte­rie­ver­waltung gegen die Regio­na­li­sierung des Glückss­piel­marktes und gegen bayerisches Landesrecht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 12.12.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3497

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI