20.01.2025
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Dokument-Nr. 3497

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Verwaltungsgericht München Urteil12.12.2006

Keine Bedenken gegen "Lotto im Supermarkt"

Das Verwal­tungs­gericht München hat festgestellt, dass dem von gewerblichen Spiel­ver­mittlern angestrebten "Lotto im Supermarkt" keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen.

Das Verwal­tungs­gericht München hob einen Bescheid des Bayerischen Staats­mi­nis­teriums des Innern vom 3. August 2006 auf und stellte die derzeitige grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zum stationären Vertrieb bundesweiter Glücksspiele an Lotto­ge­sell­schaften außerhalb Bayerns fest. Der Lotte­rie­staats­vertrag und die bayerischen Landes­re­ge­lungen stünden dieser Tätigkeit, vor allem vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit, nicht entgegen.

Die Klägerin will als gewerbliche Spiel­ver­mittlerin Kunden in bayerischen Supermärkten oder anderen Filialen die Teilnahme an den bundesweiten Glücksspielen wie Lotto 6 aus 49 u.a. ermöglichen. Dazu würden dort Lotto­spiel­scheine ausgelegt, die von den Spiel­in­ter­es­senten ausgefüllt, an der Kasse bezahlt und eingescannt würden. Die Daten würden dann aber nicht an die Bayerische Staatliche Lotte­rie­ver­waltung, sondern an andere Lotto­ge­sell­schaften wie zum Beispiel an Niedersachsen vermittelt.

Der Freistaat Bayern ist der Auffassung, dass eine solche Tätigkeit nicht vom bundesweiten Lotte­rie­staats­vertrag umfasst sei. Vielmehr verstieße eine Vermittlung an eine andere Lotto­ge­sell­schaft als die Bayerische Staatliche Lotte­rie­ver­waltung gegen die Regio­na­li­sierung des Glückss­piel­marktes und gegen bayerisches Landesrecht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 12.12.2006

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