14.11.2024
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Dokument-Nr. 449

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Entscheidung27.04.2005Verwaltungsgericht MünchenM 1 E 05.1112
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Verwaltungsgericht München Entscheidung27.04.2005

VG München: Anwohner-Klage wegen überhöhter Feinstaubwerte abgewiesen

Das VG München hat die Eilanträge auf insbesondere verkehrs­rechtliche Maßnahmen wegen Feinstaubs eines Anwohners der Landshuter Allee in München abgelehnt. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Landes­hauptstadt München bzw. der Freistaat Bayern gegen die hohe Feinsta­ub­be­lastung Maßnahmen, insbesondere verkehrs­recht­licher Art, einleiten. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht.

Den Beschlüssen kann folgendes entnommen werden:

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf verkehrs­rechtliche Maßnahmen nach dem Immis­si­ons­schutzrecht. Zwar ist der maßgebliche Grenzwert an der Landshuter Allee überschritten. Entsprechende Maßnahmen bedürften einer Regelung in einem Aktions- oder Luftrein­hal­teplan. Der Luftrein­hal­teplan für die Stadt München enthält jedoch keine Grundlage für verkehrs­be­schränkende Maßnahmen. Einen Aktionsplan gibt es nicht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplanes. Die Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans besteht nämlich nicht im Interesse betroffener Dritter, sondern im Allge­mein­in­teresse.

2. Straßen­ver­kehrs­rechtliche Regelungen nah der StVO ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrs­si­tua­tionen. Verkehrs­be­schränkende Maßnahmen aus allgemeinen Gründen des Umweltschutzes (z. B. Luftreinhaltung) können nicht angeordnet werden. Die Feinsta­ub­be­lastung ist ein umfassendes Problem, das sich nicht auf eine begrenzte, konkrete öffentliche Verkehrs­si­tuation wie an der Landshuter Allee beschränkt.

3. Der Antragsteller hat ebenso wenig Anspruch darauf, dass die Regierung von Oberbayern entsprechende Aufsichts­maß­nahmen gegenüber der Landes­hauptstadt München ergreift. Die Kommu­na­l­aufsicht berührt nur das Verhältnis zwischen Rechts­auf­sichts­behörde und der Stadt. Der Bürger kann ein Einschreiten nicht verlangen.

Die Beschlüsse:

Az.: 1 E 05.1112

Az.: 1 E 05.1115

Quelle: Pressemitteilung des VG München vom 27.04.2005

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