15.11.2024
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Dokument-Nr. 6012

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Verwaltungsgericht München Beschluss16.04.2008

Bayern: Rauchen in einem Münchener "Club" vorerst erlaubtExistenz­grundlage des Gastwirts gefährdet

Das Verwal­tungs­gericht München hat entschieden, dass ein Wirt in seinem Lokal vorläufig das Rauchen gestatten darf, wenn er nicht jedermann, sondern nur Gästen, die Mitglieder eines „Clubs“ sind, Zutritt gewährt.

Der Antragsteller betreibt in Moosburg eine Gaststätte mit 2 Spielhallen, in denen nur Getränke ausgeschenkt werden. Das Landratsamt Freising ergänzte die Gaststät­te­n­er­laubnis um Auflagen zur Durchsetzung des Rauchverbots. So soll der Betreiber etwa die Aschenbecher entfernen und Rauch­ver­bots­schilder anbringen. Dagegen erhob der Wirt Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

Gericht erlaubt vorläufig das Rauchen im "Club"

Der Ausgang des Klageverfahrens ist offen. Die hier getroffene Entscheidung beruht daher auf einer Inter­es­se­n­ab­wägung, die die besondere Situation des Wirts im Hinblick auf Art und Publikum seiner Gaststätte und eine nicht auszu­schließende Existenz­ge­fährdung berücksichtigt. Trotz des hohen Stellenwerts des Nicht­rau­cher­schutzes erscheint es dem Gericht vertretbar, das Rauchen im „Club“ vorläufig, also bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zuzulassen.

Haupt­sa­che­ver­fahren folgt

Im Haupt­sa­che­ver­fahren wird zu klären sein, nach welchen Kriterien der Wirt seinen Gästen tatsächlich Zutritt gewährt. Ferner ist zu prüfen, inwieweit ein Rauchverbot in die Existenz­grundlage des Gastwirts eingreift. Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit von Gesetzen zum Nicht­rau­cher­schutz ist zudem bundesweit sehr umstritten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 16.04.2008

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