03.12.2024
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Dokument-Nr. 31448

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Beschluss18.02.2022Verwaltungsgericht Minden9 L 97/2
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss18.02.2022

Nisthilfe für Störche muss unbrauchbar gemacht werden

Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 hat die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Minden einen Eilantrag gegen die behördliche Anordnung zur Unbrauch­ba­r­machung einer künstlichen Nisthilfe für Störche abgelehnt.

Die Nisthilfe befindet sich auf einem Grundstück in Bünde. In etwa 200 m Entfernung stehen auf dem Gebiet des Landkreises Osnabrück zwei Windener­gie­anlagen, die bereits im Jahr 2002 genehmigt und in Betrieb genommen wurden. Sie stellen ein Verletzungs- und Tötungsrisiko für die Tiere dar.

Der Antragsteller wendet gegen die Anordnung des Kreises Herford zur Unbrauch­ba­r­machung u.a. ein, dass seine langjährigen Bemühungen zur Ansiedlung von Störchen durch die "Beseitigung des Brutplatzes" verloren gingen.

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner die Anordnung zur Unbrauch­ba­r­machung habe erlassen dürfen, da der Standort in der Nähe zu zwei Windener­gie­anlagen ein erhöhtes Tötungs- und Verlet­zungs­risiko für die dort nistenden Störche bedeute. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Unbrauch­ba­r­machung aufgegeben habe, statt gegen den Betreiber der Windener­gie­anlagen einzuschreiten. Für die zutreffende Auswahl spreche u.a., dass die Windener­gie­anlagen seit Jahren genehmigt seien, während für die Nisthilfe, die sich in einem Landschafts­schutz­gebiet befindet, keine Genehmigung vorliege. Der Unbrauch­ba­r­machung stehe zudem nicht entgegen, dass auf der Nisthilfe vor kurzem Störche gesichtet worden seien. Da die Brutsaison noch nicht begonnen habe, führe sie nicht zu Schäden an den Eiern oder zum Tod von Jungvögeln. Letztlich überwögen die bedeutenden Belange des Schutzes der Störche aufgrund des festgestellten Tötungsrisikos die Interessen des Antragstellers am Erhalt der Nisthilfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)

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