15.11.2024
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Dokument-Nr. 15060

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Verwaltungsgericht Minden Beschluss01.06.2012

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss Überreste einer ausgebrannten Tennishalle auf eigene Kosten beseitigenNeben Erbbau­be­rech­tigtem ist zur Gefahrenabwehr auch Grund­s­tücks­ei­gentümer verantwortlich

Ein Grund­s­tücks­be­sitzer ist dazu verpflichtet, eine auf seinem Grundstück befindliche Bauruine (hier eine ausgebrannte Tennishalle) auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn die Gefahrenlage nicht nur vom Gebäude, sondern auch vom Grundstück an sich ausgeht und der Erbbau­be­rechtigte zur Gefahrenabwehr zudem finanziell nicht in der Lage ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Minden.

Der klagende Grund­s­tücks­ei­gentümer des zugrunde liegenden Streitfalls war aufgefordert worden, die Ruine der am 21. Februar 2012 durch einen Großbrand zerstörten Sporthalle in Bielefeld-Quelle auf eigene Kosten zu beseitigen. Hiergegen hatte er sich mit dem Argument gewandt, dass er für die Halle nicht verantwortlich sei, weil insoweit ein Erbbaurecht bestehe.

Erbbau­be­rech­tigter zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht Minden nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist neben dem Erbbau­be­rech­tigten auch der Grund­s­tücks­ei­gentümer verantwortlich, wenn die Gefahren - wie hier - nicht nur von dem Gebäude, sondern von dem Grundstück insgesamt ausgehen. Die Auswahl zwischen mehreren Pflichtigen habe sich zudem daran zu orientieren, wer am ehesten die Gefahrenlage beseitigen könne. Gemessen daran sei es nicht zu beanstanden, den Grund­s­tücks­ei­gentümer heranzuziehen, wenn der Erbbau­be­rechtigte zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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