21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 4247

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Urteil14.05.2007Verwaltungsgericht Minden7 K 3250/06
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Verwaltungsgericht Minden Urteil14.05.2007

Schön­heit­s­chirurg darf nicht als Zahnarzt arbeitenWer zahnmedizinisch tätig sein will, braucht eine Approbation als Zahnarzt

Ein auch als sog. Schön­heit­s­chirurg tätiger Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg braucht grundsätzlich die doppelte Approbation als Arzt und Zahnarzt, wenn er zahnmedizinisch tätig sein will. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Der 54-jährige Kläger ist als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg in Bielefeld tätig. Nach dem Studium der Humanmedizin hatte er im Jahre 1988 die ärztliche Approbation erhalten und darf seit 1996 die Gebiets­be­zeichnung "Mund-Kiefer-Gesicht­s­chirurgie" führen. Seine Versuche, auch die zahnärztliche Approbation, d.h. die Erlaubnis, dauerhaft und selbstständig als Zahnarzt zu arbeiten, zu erhalten, scheiterten im Jahre 1999.

Nachdem die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe den Kläger wegen Ausübung der Zahnheilkunde ohne zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis angezeigt hatte, hat der Kläger beim Verwal­tungs­gericht geklagt, um feststellen zu lassen, dass er im Rahmen seines Fachgebiets als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg auch zahnmedizinisch tätig sein darf. Er vertrat dazu die Auffassung, auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesicht­s­chirurgie könnten medizinische und zahnme­di­zi­nische Tätigkeiten nicht immer genau voneinander getrennt werden.

Die zuständige 7. Kammer hat die Klage abgewiesen und dargelegt, dass Mund-, Kiefer- und Gesicht­s­chirurgen sowohl die medizinische als auch die zahnme­di­zi­nische Approbation besitzen müssen, wenn sie in zahnme­di­zi­nischen Bereichen tätig sein wollen. Der Wortlaut des Zahnheil­kun­de­ge­setzes sei insoweit eindeutig. Wer Zahnheilkunde - auch nur in Teilbereichen - dauernd ausüben wolle, müsse eine entsprechende Approbation besitzen. Die vom Kläger geführte Gebiets­be­zeichnung "Mund-Kiefer-Gesicht­s­chirurgie" vermöge die zahnärztliche Approbation nicht zu ersetzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGj Minden vom 15,05,2007

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