Der 54-jährige Kläger ist als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg in Bielefeld tätig. Nach dem Studium der Humanmedizin hatte er im Jahre 1988 die ärztliche Approbation erhalten und darf seit 1996 die Gebietsbezeichnung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" führen. Seine Versuche, auch die zahnärztliche Approbation, d.h. die Erlaubnis, dauerhaft und selbstständig als Zahnarzt zu arbeiten, zu erhalten, scheiterten im Jahre 1999.
Nachdem die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe den Kläger wegen Ausübung der Zahnheilkunde ohne zahnärztliche Approbation oder Berufserlaubnis angezeigt hatte, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht geklagt, um feststellen zu lassen, dass er im Rahmen seines Fachgebiets als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg auch zahnmedizinisch tätig sein darf. Er vertrat dazu die Auffassung, auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie könnten medizinische und zahnmedizinische Tätigkeiten nicht immer genau voneinander getrennt werden.
Die zuständige 7. Kammer hat die Klage abgewiesen und dargelegt, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sowohl die medizinische als auch die zahnmedizinische Approbation besitzen müssen, wenn sie in zahnmedizinischen Bereichen tätig sein wollen. Der Wortlaut des Zahnheilkundegesetzes sei insoweit eindeutig. Wer Zahnheilkunde - auch nur in Teilbereichen - dauernd ausüben wolle, müsse eine entsprechende Approbation besitzen. Die vom Kläger geführte Gebietsbezeichnung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" vermöge die zahnärztliche Approbation nicht zu ersetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGj Minden vom 15,05,2007