18.10.2024
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Dokument-Nr. 31629

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Urteil01.04.2022Verwaltungsgericht Minden7 K 2624/20
Urteil01.04.2022Verwaltungsgericht Minden7 K 2654/20
Urteil01.04.2022Verwaltungsgericht Minden7 K 2792/20
Urteil01.04.2022Verwaltungsgericht Minden7 K 2802/20
Urteil01.04.2022Verwaltungsgericht Minden7 K 2863/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Minden Urteil01.04.2022

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VG Minden: Kein schützenswertes Interesse an Feststellung der Rechts­wid­rigkeit coronabedingter Absonderungs­verfügungCorona-Kontaktpersonen steht eine nachträgliche Überprüfung nicht offen

Personen, die sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-PCR-Tests oder als Kontaktpersonen in häusliche Absonderung begeben mussten, können diese Maßnahme grundsätzlich nicht nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Das hat die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Minden in fünf Verfahren entschieden und mit Urteilen vom 1. April 2022 Klagen gegen den Kreis Lippe sowie die Städte Bielefeld und Höxter abgewiesen.

Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass bei keinem der Kläger das erforderlich Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der im Herbst 2020 verfügten Absonderungen vorliege. Angesichts der zwischen­zeitlich geänderten Rechts- und Tatsa­chen­grundlage seien gleichartige Entscheidungen heute nicht mehr zu erwarten.

Keine Stigma­ti­sie­rungs­wirkung

Da die Absonderung an zufällige Umstände anknüpfe, seien die Betroffenen außerdem nicht in zur nachträglichen Überprüfung berechtigender Weise stigmatisiert. Soweit die Feststel­lungs­anträge zum Teil mit der Absicht begründet wurden, Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Beklagten geltend machen zu wollen, habe es an der erforderlichen Konkretisierung des Schadens gefehlt.

Vorausgesetzte Freiwilligkeit schließt einschneidende Grund­rechts­an­griffe aus

Zuletzt habe es sich bei den zeitlich begrenzten Absonderungen auch nicht um besonders einschneidende Grund­recht­s­ein­griffe für die Betroffenen (u.a. ein in einer KiTa betreutes Kind, ein Schüler, eine Lehrerin und eine Hebamme) gehandelt. Insbesondere handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen bei einer häuslichen Absonderung nicht um einen Eingriff in die Freiheit der Person, da die häusliche Absonderung im Gegensatz zur Absonderung in einer gesonderten Einrichtung voraussetze, dass der Betroffene diese Maßnahme freiwillig befolge.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/cc)

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