Dokument-Nr. 5474
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss16.01.2008
Bezirksschornsteinfeger verliert Zulassung wegen unrechtmäßig erhobener Gebühren und Vernachlässigung von DokumentationspflichtenGericht bestätigt Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass einem Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung widerrufen werden darf, wenn er unrechtmäßig Gebühren erhebt oder seinen Dokumentationspflichten nicht nachkommt.
Ein Bezirksschornsteinfegermeister aus dem Kreis Herford darf seine Tätigkeit zunächst nicht mehr ausüben.
Gegen den inzwischen 52-jährigen Antragsteller war bereits im Jahre 2000 ein sog. Warnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM verhängt worden, weil er entgegen den Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes keinen Gesellen beschäftigt hatte. Die hiergegen erhobene Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Minden als auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster keinen Erfolg.
Gegenstand des nunmehr entschiedenen Eilverfahrens ist der Widerruf der Bestellung des Antragsstellers zum Bezirksschornsteinfeger. Die Bezirksregierung Detmold hat diesen Widerruf im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller für seine Tätigkeit teilweise Gebühren vereinnahmt hatte, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gab; außerdem sei der Antragsteller seinen Dokumentationspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts teilte die Auffassung der Bezirksregierung, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufweise. Infolgedessen sei ihm die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger zu Recht untersagt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 22.01.2008
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