21.11.2024
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Dokument-Nr. 5474

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Beschluss16.01.2008Verwaltungsgericht Minden3 L 699/07
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss16.01.2008

Bezirks­schorn­steinfeger verliert Zulassung wegen unrechtmäßig erhobener Gebühren und Vernach­läs­sigung von Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichtenGericht bestätigt Widerruf der Bestellung zum Bezirks­schorn­steinfeger

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass einem Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister die Bestellung widerrufen werden darf, wenn er unrechtmäßig Gebühren erhebt oder seinen Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten nicht nachkommt.

Ein Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister aus dem Kreis Herford darf seine Tätigkeit zunächst nicht mehr ausüben.

Gegen den inzwischen 52-jährigen Antragsteller war bereits im Jahre 2000 ein sog. Warnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM verhängt worden, weil er entgegen den Vorschriften des Schorn­stein­fe­ger­ge­setzes keinen Gesellen beschäftigt hatte. Die hiergegen erhobene Klage hatte sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht Minden als auch vor dem Oberver­wal­tungs­gericht in Münster keinen Erfolg.

Gegenstand des nunmehr entschiedenen Eilverfahrens ist der Widerruf der Bestellung des Antragsstellers zum Bezirks­schorn­steinfeger. Die Bezirks­re­gierung Detmold hat diesen Widerruf im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller für seine Tätigkeit teilweise Gebühren vereinnahmt hatte, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gab; außerdem sei der Antragsteller seinen Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten nicht ausreichend nachgekommen. Die zuständige 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts teilte die Auffassung der Bezirks­re­gierung, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufweise. Infolgedessen sei ihm die Tätigkeit als Bezirks­schorn­steinfeger zu Recht untersagt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 22.01.2008

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