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Dokument-Nr. 34725

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Verwaltungsgericht Minden Urteil16.01.2025

Keine Zuständigkeit einer Stadt für eine fälsch­li­cherweise als Gemeindestraße geplante KreisstraßePlanfest­stel­lungs­be­schluss für den Neubau des Ringschlusses Südring in Rheda-Wiedenbrück rechtswidrig und aufgehoben

Auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025 hat die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Minden den Planfest­stel­lungs­be­schluss der Bezirks­re­gierung Detmold vom 10. Oktober 2023 für den Neubau des Ringschlusses Südring in Rheda-Wiedenbrück aufgehoben und damit der Klage einer Anwohnerin stattgegeben.

Seit April 2016 plante die Stadt Rheda-Wiedenbrück als Vorha­ben­trägerin eine 1,25 km lange Neubaustrecke als Querspange zwischen der Kreuzung mit der K1 (Lippstädter Straße) im Westen und der Kreuzung mit der K9 (Rietberger Straße) im Osten. Der Anschluss an diese Straßen soll über Kreis­ver­kehr­s­plätze vorgenommen werden. Die Straße soll als zweispurige Haupt­ver­kehr­s­straße mit je einer Fahrspur in jede Fahrtrichtung, einer Fahrbahnbreite von 6,5 Metern und einer Trassenbreite von 14 bis 30,5 Metern ausgebaut werden. Die Querung der Ems soll mit einem Brückenbauwerk erfolgen. Ziel soll sein, den historischen Stadtkern Wiedenbrücks verkehrlich zu entlasten sowie neue Siedlungs­be­reiche an das Haupt­ver­kehr­s­s­tra­ßennetz anzubinden. Die Planungen übernahm die beklagte Bezirks­re­gierung in den streit­ge­gen­ständ­lichen Beschluss.

Richter: die zu errichtende Straße wurde fälsch­li­cherweise als Gemeindestraße geplant - tatsächlich ist die Straße aber eine Kreisstraße

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 3. Kammer im Wesentlichen aus: Der Planfest­stel­lungs­be­schluss sei deshalb rechtswidrig, weil er auf Antrag der Stadt Rheda-Wiedenbrück ergangen sei, der jedoch die Zuständigkeit für den geplanten Straßenbau gefehlt habe. Die zu errichtende Straße sei fälsch­li­cherweise als Gemeindestraße geplant worden. Tatsächlich sei die Straße jedoch eine Kreisstraße, für die der Kreis Gütersloh zuständiger Straßen­bau­last­träger sei. Der Kreis Gütersloh habe daher den Planfest­stel­lungs­be­schluss beantragen müssen. Die Stadt Rheda-Wiedenbrück habe ihre Zuständigkeit als Straßen­bau­last­trägerin zu Unrecht angenommen. Die falsche Klassifizierung der geplanten Straße sei ein so grundlegender Planungsfehler, dass dieser nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne, weshalb der Planfest­stel­lungs­be­schluss in Gänze aufzuheben gewesen sei. Die Einordnung einer Straße in eine Straßen­ka­tegorie sei anhand ihrer durch die Lage im Straßennetz vermittelten Verkehrs­be­deutung zu ermitteln. Danach diene die Straße ganz überwiegend überörtlichem und zwischenört­lichem Verkehr, weil sie diesen Verkehr von den anderen Straßen des Stadtrings in Ortsteil Wiedenbrück aufnehme, um diese zu entlasten. In welche Straßen­ka­tegorie der unzuständige Vorhabenträger die geplante Straße einordne, sei demgegenüber rechtlich ohne Belang. Die Bezirks­re­gierung Detmold als zuständige Planfest­stel­lungs­behörde habe die Korrektheit der Zuordnung der Straße in die Kategorie der Gemeindestraßen nicht überprüft, obwohl das ihre Aufgabe gewesen wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben, über den das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/pt)

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