15.11.2024
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Dokument-Nr. 2280

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Beschluss03.04.2006Verwaltungsgericht Minden2 L 144/06
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss03.04.2006

Wohnort unerhebliches Kriterium für Aufnahme an Schule

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein weiteres Kind vorläufig in die Klasse 5 des Widukind-Gymnasiums der Stadt Enger aufgenommen werden muss.

Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag zuvor mit der Begründung abgelehnt, sie habe eine Auswahl treffen müssen, weil die Stadt als Schulträgerin die Einrichtung einer sechsten Eingangsklasse abgelehnt habe. Dabei berief sich der Bürgermeister auf einen älteren Ratsbeschluss, wonach bei der Schulaufnahme vorrangig Kinder berücksichtigt werden sollen, die im eigenen Gemeindegebiet wohnen. Bei Kapazi­täts­eng­pässen solle die Schulleiterin beachten, dass das Gymnasium den Einwohnern der Stadt Enger diene. Angesichts der finanziellen Lage der Stadt könnten die Lasten nicht mehr getragen werden, die durch Aufnahme auswärtiger Schüler entstünden. Demgegenüber hat sich die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung aber nicht am Wohnsitz, sondern allein an den Empfehlungen und Noten der Grundschule orientiert.

In der gerichtlichen Entscheidung hat die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage und bisherige Rechtsprechung betont, dass der Bildungs­an­spruch von Kindern und das Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Schulform Vorrang haben. Die Chance auf Zugang zu der gewünschten Schulform dürfe nicht davon abhängen, auf welcher Seite einer Gemeindegrenze ein Kind mit seinen Eltern wohne. Wenn die eigene Gemeinde kein eigenes Gymnasium unterhält oder die dortige Kapazität bereits erschöpft sei, dürfe dies nicht zu Lasten der betroffenen Kinder gehen. Sie könnten dann in einer Nachbargemeinde nicht mit der Begründung abgewiesen werden, sie seien als Auswärtige nur nachrangig berechtigt. Die Schulleiterin sei deshalb nicht an die sachwidrige Vorgabe des Schulträgers gebunden. Da am Widukind-Gymnasium noch Räume und Personal für die Bildung einer weiteren Parallelklasse vorhanden seien, kann die Tochter der Antragsteller, die selbst in der Gemeinde Enger leben, noch aufgenommen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 05.04.2006

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