Dokument-Nr. 2187
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss07.04.2006
Grundsteuer: Erst zahlen, dann beschweren
Grundsteuern für selbstgenutztes Wohneigentum müssen zunächst einmal bezahlt werden, auch wenn der Steuerpflichtige Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit äußert und mit Rechtsbehelfen gegen die Steuerfestsetzung vorgeht. Das hat das Verwaltungsgericht Minden in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller hatte wie zahlreiche andere Grundstückseigentümer - unter anderem auf Grund einer Empfehlung der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund NRW - Rechtsbehelfe gegen die jährliche Grundsteuerfestsetzung auf selbstgenutztes Wohneigentum erhoben. Er hält die Steuererhebung in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Grundsteuer nicht aus dem Grundstücksertrag gedeckt werden kann. Für diese Auffassung beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121, mit der § 10 Nr. 1 des Vermögenssteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seit Anfang August 2005 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig, mit der ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wird.
Den Antrag des Antragstellers, die Grundsteuer bis zur Klärung ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht zahlen zu müssen, lehnte die 11. Kammer des VG Minden jetzt ab. Die Richter konnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung feststellen. Darüber hinaus überwögen öffentliche Interessen - etwa das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - das private Aussetzungsinteresse grundsätzlich dann, wenn gegen eine Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der Steuer geltend gemacht werde. Damit werde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, nach der verfassungswidrige, fiskalisch bedeutsame Steuergesetze im allgemeinen nur für die Zukunft nicht mehr anzuwenden seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 06.04.2006
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