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Dokument-Nr. 2187

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Beschluss07.04.2006Verwaltungsgericht Minden11 L 192/06
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss07.04.2006

Grundsteuer: Erst zahlen, dann beschweren

Grundsteuern für selbstgenutztes Wohneigentum müssen zunächst einmal bezahlt werden, auch wenn der Steuer­pflichtige Zweifel an deren Verfas­sungs­mä­ßigkeit äußert und mit Rechtsbehelfen gegen die Steuer­fest­setzung vorgeht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Minden in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller hatte wie zahlreiche andere Grund­s­tücks­ei­gentümer - unter anderem auf Grund einer Empfehlung der Eigen­tü­mer­schutz-Gemeinschaft Haus und Grund NRW - Rechtsbehelfe gegen die jährliche Grund­steu­er­fest­setzung auf selbstgenutztes Wohneigentum erhoben. Er hält die Steuererhebung in den Fällen für verfas­sungs­widrig, in denen die Grundsteuer nicht aus dem Grund­s­tück­s­ertrag gedeckt werden kann. Für diese Auffassung beruft er sich auf die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121, mit der § 10 Nr. 1 des Vermö­gens­steu­er­ge­setzes für verfas­sungs­widrig erklärt worden ist. Seit Anfang August 2005 ist beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Verfas­sungs­be­schwerde anhängig, mit der ebenfalls die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wird.

Den Antrag des Antragstellers, die Grundsteuer bis zur Klärung ihrer Verfas­sungs­mä­ßigkeit nicht zahlen zu müssen, lehnte die 11. Kammer des VG Minden jetzt ab. Die Richter konnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grund­steu­er­fest­setzung feststellen. Darüber hinaus überwögen öffentliche Interessen - etwa das Interesse an einer geordneten Haushalts­führung - das private Ausset­zungs­in­teresse grundsätzlich dann, wenn gegen eine Steuer­fest­setzung die Verfas­sungs­wid­rigkeit der Steuer geltend gemacht werde. Damit werde der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Rechnung getragen, nach der verfas­sungs­widrige, fiskalisch bedeutsame Steuergesetze im allgemeinen nur für die Zukunft nicht mehr anzuwenden seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 06.04.2006

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