21.11.2024
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Dokument-Nr. 6872

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Verwaltungsgericht Minden Urteil22.10.2008

Flughafen wird durch Windfarm nicht in Rechten verletztUnzulässige Klage

Der Flughafen Paderborn-Lippstadt wird durch den Bau von fünf Windener­gie­anlagen, die in ca. 4-5 km Entfernung im 90-Grad-Winkel zu den Anflugschneisen errichtet werden sollen, nicht in eigenen Rechten verletzt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden und damit die Klage des Flughafens abgewiesen.

Der Flughafen hatte sich gegen eine von der Bezirks­re­gierung Detmold erteilte Genehmigung zum Bau einer Windfarm im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, die Sicherheit des Luftverkehrs werde durch die ca. 150 m hohen Anlagen gefährdet. Kleinere Flugzeuge überflögen den Bereich im sog. Sicht­flug­verkehr, weil sie sich an der A 44 orientierten. Kollisionen seien nicht auszuschließen, vor allem in Notfällen oder bei Unauf­merk­samkeit des Piloten. Für die Flugsicherheit sei der Flughafen aber mitver­ant­wortlich.

Klage unzulässig

Die zuständige 11. Kammer wies die Klage ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Sicherheit des Flugverkehrs allein im öffentlichen Interesse stehe und kein eigenes Recht eines Flughafens sei. Nur darauf könne sich ein Kläger aber nach dem vom Gericht zu beachtenden Prozessrecht stützen. Für die Einhaltung der nach den einschlägigen Gesetzen vorgegebenen Mindesthöhen seien im übrigen allein die Flugzeugführer verantwortlich.

Luftverkehr nicht gefährdet

Unabhängig davon konnte das Gericht aber auch keine Gefährdung des Luftverkehrs feststellen. Die Anlagen stünden abseits der An- und Abflugbereiche für Verkehrs­flugzeuge. Auch im Sicht­flug­betrieb müssten die Piloten einen Mindestabstand von 150 m von den in den Karten veröf­fent­lichten Anlagen halten. Damit sei ein sicherer Betrieb ohne weiteres möglich, nie auszu­schließende Notfälle rechtfertigten jedenfalls kein Bauverbot. Die zuständigen Luftauf­sichts­be­hörden hätten auf der Grundlage eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherheit keine Bedenken erhoben. Eine gutachterliche Stellungnahme, die die Bedenken der Klägerin bestätige, existiere nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 22.10.2008

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