Dokument-Nr. 4084
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Verwaltungsgericht Minden Urteil12.04.2007
Zulässige erkennungsdienstliche Behandlung eines Lehrers
Das VG Minden hat entschieden, dass ein ehemaliger Aushilfslehrer an einer Realschule im Kreis Herford, gegen den wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ermittelt wird, erkennungsdienstlich behandelt werden darf.
Der inzwischen 37-jährige Kläger war Aushilfslehrer an einer Realschule. Während dieser Zeit begann er eine sexuelle Beziehung mit einer damals 14-jährigen Schülerin, deren Familie er auch privat freundschaftlich verbunden war. Nach dem Ende der Beziehung erstattete die Schülerin zusammen mit ihrer Mutter Strafanzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft Bielefeld im Februar 2007 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Anklage beim Jugendschöffengericht Herford erhob; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bereits im Oktober 2006 ordnete die beklagte Landrätin des Kreises Herford die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers (Abnahme von Fingerabdrücken und Fotos zum Gebrauch bei zukünftigen Ermittlungen) an. Dagegen wandte sich der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Beziehung nicht als Lehrer, sondern als Freund der Familie aufgenommen und geführt. Deshalb liege keine strafbare Handlung vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestätigt. Für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung reiche das Bestehen eines Tatverdachts aus. Die Beklagte habe die Möglichkeit erneuter Ermittlungen auch ausreichend mit der immerhin zweijährigen Dauer der Beziehung und der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Nachhilfe- und Gesangslehrer begründet. Ob sich der Kläger tatsächlich strafbar gemacht habe, habe das Jugendschöffengericht zu klären. Sollte der Kläger dort freigesprochen werden, müsse die Beklagte die gewonnenen Daten ggf. löschen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 12.04.2007
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