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Dokument-Nr. 4084

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Verwaltungsgericht Minden Urteil12.04.2007

Zulässige erken­nungs­dienstliche Behandlung eines Lehrers

Das VG Minden hat entschieden, dass ein ehemaliger Aushilfslehrer an einer Realschule im Kreis Herford, gegen den wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen ermittelt wird, erken­nungs­dienstlich behandelt werden darf.

Der inzwischen 37-jährige Kläger war Aushilfslehrer an einer Realschule. Während dieser Zeit begann er eine sexuelle Beziehung mit einer damals 14-jährigen Schülerin, deren Familie er auch privat freund­schaftlich verbunden war. Nach dem Ende der Beziehung erstattete die Schülerin zusammen mit ihrer Mutter Strafanzeige, woraufhin die Staats­an­walt­schaft Bielefeld im Februar 2007 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen Anklage beim Jugend­schöf­fen­gericht Herford erhob; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Bereits im Oktober 2006 ordnete die beklagte Landrätin des Kreises Herford die erken­nungs­dienstliche Behandlung des Klägers (Abnahme von Fingerabdrücken und Fotos zum Gebrauch bei zukünftigen Ermittlungen) an. Dagegen wandte sich der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Beziehung nicht als Lehrer, sondern als Freund der Familie aufgenommen und geführt. Deshalb liege keine strafbare Handlung vor.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen und damit die Anordnung der erken­nungs­dienst­lichen Behandlung bestätigt. Für die Anordnung der erken­nungs­dienst­lichen Behandlung reiche das Bestehen eines Tatverdachts aus. Die Beklagte habe die Möglichkeit erneuter Ermittlungen auch ausreichend mit der immerhin zweijährigen Dauer der Beziehung und der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Nachhilfe- und Gesangslehrer begründet. Ob sich der Kläger tatsächlich strafbar gemacht habe, habe das Jugend­schöf­fen­gericht zu klären. Sollte der Kläger dort freigesprochen werden, müsse die Beklagte die gewonnenen Daten ggf. löschen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 12.04.2007

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