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Dokument-Nr. 35741

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.02.2026

AfD-Eilantrag auf Teilnahme an Jugend-Podiums­dis­kussion ohne ErfolgKein Anspruch eines Landtags­kan­didaten auf gleich­be­rech­tigten Zugang zu einer von kirchlichen Trägern organisierten Veranstaltung

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag eines AfD-Politikers auf Teilnahme an einer Podiums­dis­kussion für Jugendliche in der Verbands­ge­meinde Oppenheim abgelehnt.

Der Antragsteller tritt als Kandidat der AfD (Alternative für Deutschland) bei der Landtagswahl am 22. März 2026 an. Am 6. März 2026 veranstalten das Evangelische Jugendhaus Oppenheim in Kooperation mit der Evangelischen Jugend im Dekanat Ingelheim-Oppenheim und der Jugend­ver­tretung der Verbands­ge­meinde Oppenheim eine Podiums­dis­kussion unter dem Titel "Jugend trifft Politik". Die Veranstaltung soll in dem Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde Oppenheim stattfinden. Eine Anfrage des Antragstellers auf Teilnahme an der Veranstaltung wurde durch die Veranstalter abgelehnt. Diese Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht mit Beschluss vom 3. Februar 2026 unbeanstandet gelassen.

Kein Teilha­be­an­spruch mangels öffentlicher Einrichtung und Grund­rechts­bindung der Veranstalter

Der Antragsteller könne keinen gleich­be­rech­tigten Zugang zu der Veranstaltung verlangen, weil die Podiums­dis­kussion keine sogenannte "öffentliche Einrichtung" der mit dem Eilantrag in Anspruch genommenen Verbands­ge­meinde darstelle. Weder handele es sich bei dem Veran­stal­tungsort, noch bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung der Verbands­ge­meinde. Mit der gleichen Begründung ergebe sich der begehrte Teilha­be­an­spruch auch nicht aus dem Parteiengesetz. Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit beim Wettbewerb um Wählerstimmen berufen. Zwar stünde Wahlbewerbern im Vorfeld von Wahlen ein Recht auf Äußerung zu. Dieser gebiete es, jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf einzuräumen. Hoheitsträgern sei es aufgrund der ihnen auferlegten Neutra­li­täts­pflicht damit untersagt, zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Bewerber in den Wahlkampf einzugreifen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen. Indes komme der Grundsatz hier nicht zum Tragen. Bei der Evangelischen Jugend und dem Jugendhaus handele es sich um Einrichtungen der Evangelischen Kirche, so dass diese nicht (unmittelbar) grund­rechts­ver­pflichtet seien. Gleiches gelte für die Jugend­ver­tretung der Verbands­ge­meinde. Auch wenn es sich bei dieser um eine unselbst­ständige Einrichtung der Verbands­ge­meinde handele, stünden dieser keine hoheitlichen Befugnisse zu. Vielmehr bestünden die Aufgaben und Rechte der Jugend­ver­tretung allein im Verhältnis zur Verbands­ge­meinde. Doch selbst wenn man die Grund­rechts­ver­pflichtung der Jugend­ver­tretung der Verbands­ge­meinde anders beurteilen würde, ergebe sich nichts Abweichendes. Die Veranstaltung werde von einem Gremium aus drei gleich­be­rech­tigten Beteiligten durchgeführt, so dass der Jugend­ver­tretung der Verbands­ge­meinde - soweit ersichtlich - jedenfalls keine beherrschende Stellung zukomme.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/mw)

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