18.10.2024
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Dokument-Nr. 7536

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Beschluss17.02.2009Verwaltungsgericht Mainz7 L 79/09.MZ
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss17.02.2009

Student kann bei Gewaltvorwürfen exmatrikuliert werdenUni Mainz - Exmatri­ku­lierter Student ohne Erfolg

Der Student der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, dessen Einschreibung vom Ausschuss für den Widerruf von Einschreibungen (Ausschuss) wegen Gewaltvorwürfen mit Ablauf des Wintersemesters 2008/2009 widerrufen worden ist (Antragsteller), hat sich erfolglos mit einem Prozess­kos­ten­hil­feantrag an das Verwal­tungs­gericht Mainz gewandt.

Seinen Wider­rufs­be­schluss vom 17.12.2008 hat der Ausschuss auf zwei Vorkommnisse gestützt. Am 06.01.2006 habe der Antragsteller zusammen mit anderen, teilweise vermummten Personen der rechten Szene durch Anwendung von Gewalt und durch Bedrohung mit Gewalt die Durchführung einer Hochschul­ver­an­staltung behindert. Am 23.01.2008 habe er einem anderen Studenten schwere Verletzungen zugefügt und diesen infolgedessen von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Hochschul­mitglied abgehalten, weil er wegen seiner Verletzungen eine Woche lang die Universität nicht aufgesucht habe. Der Ausschuss entschied außerdem, dass für den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Exmatrikulation eine Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist; zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seines Beschlusses an.

Student stellte Prozess­kos­ten­hil­feantrag

Der Antragsteller wandte sich an das Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, ihm Prozess­kos­tenhilfe zu bewilligen für einen - angekündigten - Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss des Ausschusses.

Richter lehnten Prozess­kos­ten­hil­feantrag ab

Die Richter der 7. Kammer haben den Prozess­kos­ten­hil­feantrag abgelehnt, weil der angekündigte Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keine Erfolgs­aus­sichten habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass gegen den Beschluss des Ausschusses ein Widerspruch nicht zulässig sei, sondern nur unmittelbar Klage erhoben werden könne, die der Antragsteller aber bislang nicht eingereicht habe, so dass der Beschluss infolge des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist inzwischen auch bestandskräftig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/2009 des VG Mainz vom 04.03.2009

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