14.11.2024
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Dokument-Nr. 4820

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.09.2007

Kein Recht auf generelle Aufhebung eines Verkehrs­zeichens - nur Recht auf Ausnah­me­ge­neh­migungKein Schwer­last­verkehr auf Wirtschaftsweg, der nur für Fahrzeuge mit zuässigem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen befahrbar ist

Wer mit einem Schwer­last­kraftwagen einen Weg befahren möchte, der laut Verkehrzeichen für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen zugelassen ist, kann nicht gerichtlich gegen das Verkehrzeichen vorgehen und die Aufhebung des Verkehrs­zeichens verlangen. Allenfalls kommt eine Ausnah­me­ge­neh­migung zur Nutzung des Weges in Betracht. Das geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor. Das Gericht versagte aber auch eine Ausnah­me­ge­neh­migung, da der derzeitige Ausbauzustand des Weges keinen Schwer­last­verkehr zulässt.

Ein Unternehmen aus Rheinhessen (Antragstellerin) darf Wirtschaftswege in den Gemarkungen Bingen und Gau-Algesheim vorerst nicht mit Schwer­last­kraftwagen (40 Tonnen Gesamtgewicht) zum Abtransport von Sand aus einem Abbaugebiet befahren. Dies hat die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in zwei Eilverfahren der Antragstellerin gegen die beiden Städte entschieden.

Die Antragstellerin macht geltend, im Besitz einer Sandab­bau­ge­n­eh­migung für ein Areal in der Gemarkung Bingen zu sein. Sie möchte von der Genehmigung Gebrauch machen, kann aber das Abbaugebiet mit ihren LKW nur über bestimmte Wirtschaftswege der Städte Bingen und Gau-Algesheim erreichen. Auf diesen Wegen befinden sich von den Städten installierte Verkehrszeichen, die das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 5 Tonnen bzw. 5,5 Tonnen überschreiten, untersagen.

Die Antragstellerin wandte sich an das Verwal­tungs­gericht, wobei sie sich primär gegen die Verkehrszeichen wandte und hilfsweise straßen­ver­kehrs­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen der Städte zum Befahren der Wirtschaftswege begehrte.

Die Richter der 7. Kammer haben die Anträge abgelehnt. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg allgemein gegen die Verkehrszeichen wenden und damit die generelle Freigabe der Wege für den Schwer­last­verkehr bewirken. Denn allenfalls käme für sie selbst ein Recht auf Wegebenutzung in Frage, was aber nicht die gänzliche Aufhebung der Verkehrs­re­gelung rechtfertige. Auch auf die Erteilung einer straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung habe die Antragstellerin keinen Anspruch, da die Wirtschaftswege nach ihrem derzeitigen Ausbauzustand nicht geeignet seien, den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Schwer­last­verkehr aufzunehmen.

Erläuterungen
Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Mainz

7 L 491/07.MZ vom 03.09.2007

7 L 499/07.MZ vom 05.09.2007

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des VG Mainz vom 10.09.2007

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