Dokument-Nr. 4820
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.09.2007
Kein Recht auf generelle Aufhebung eines Verkehrszeichens - nur Recht auf AusnahmegenehmigungKein Schwerlastverkehr auf Wirtschaftsweg, der nur für Fahrzeuge mit zuässigem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen befahrbar ist
Wer mit einem Schwerlastkraftwagen einen Weg befahren möchte, der laut Verkehrzeichen für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen zugelassen ist, kann nicht gerichtlich gegen das Verkehrzeichen vorgehen und die Aufhebung des Verkehrszeichens verlangen. Allenfalls kommt eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung des Weges in Betracht. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Das Gericht versagte aber auch eine Ausnahmegenehmigung, da der derzeitige Ausbauzustand des Weges keinen Schwerlastverkehr zulässt.
Ein Unternehmen aus Rheinhessen (Antragstellerin) darf Wirtschaftswege in den Gemarkungen Bingen und Gau-Algesheim vorerst nicht mit Schwerlastkraftwagen (40 Tonnen Gesamtgewicht) zum Abtransport von Sand aus einem Abbaugebiet befahren. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in zwei Eilverfahren der Antragstellerin gegen die beiden Städte entschieden.
Die Antragstellerin macht geltend, im Besitz einer Sandabbaugenehmigung für ein Areal in der Gemarkung Bingen zu sein. Sie möchte von der Genehmigung Gebrauch machen, kann aber das Abbaugebiet mit ihren LKW nur über bestimmte Wirtschaftswege der Städte Bingen und Gau-Algesheim erreichen. Auf diesen Wegen befinden sich von den Städten installierte Verkehrszeichen, die das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 5 Tonnen bzw. 5,5 Tonnen überschreiten, untersagen.
Die Antragstellerin wandte sich an das Verwaltungsgericht, wobei sie sich primär gegen die Verkehrszeichen wandte und hilfsweise straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen der Städte zum Befahren der Wirtschaftswege begehrte.
Die Richter der 7. Kammer haben die Anträge abgelehnt. Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg allgemein gegen die Verkehrszeichen wenden und damit die generelle Freigabe der Wege für den Schwerlastverkehr bewirken. Denn allenfalls käme für sie selbst ein Recht auf Wegebenutzung in Frage, was aber nicht die gänzliche Aufhebung der Verkehrsregelung rechtfertige. Auch auf die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung habe die Antragstellerin keinen Anspruch, da die Wirtschaftswege nach ihrem derzeitigen Ausbauzustand nicht geeignet seien, den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Schwerlastverkehr aufzunehmen.
Erläuterungen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Mainz7 L 491/07.MZ vom 03.09.2007
7 L 499/07.MZ vom 05.09.2007
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des VG Mainz vom 10.09.2007
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