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Dokument-Nr. 5638

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil09.01.2008

Keine Benachteilung nach dem Allgemeinem Gleich­be­hand­lungs­gesetz bei unzureichender EignungSchwer­be­hin­derter Richter, der nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen wurde, erhält keine Entschädigung

Wird ein Schwer­be­hin­derter, der sich für den rheinland-pfälzischen Richterdienst beworben hat, aber offensichtlich nicht die fachliche Eignung hierfür besitzt, nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen, bedeutet dies keine Benachteiligung wegen seiner Behinderung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz. So die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in einem Urteil, mit dem sie die Entschä­di­gungsklage einer schwer­be­hin­derten Bewerberin (Klägerin) wegen der unterbliebenen Einladung abgewiesen hat.

Für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber bestehe zwar die besondere gesetzliche Pflicht, schwer­be­hinderte Bewerber zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einzuladen. Die Einladung sei jedoch entbehrlich, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Nach dem Einstel­lungs­konzept der rheinland-pfälzischen Justiz kämen für den Richterdienst nur Bewerber in Betracht, die die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einer bestimmten Punktzahl (Prädikatsexamen) abgeschlossen hätten, in vereinzelten Ausnahmefällen auch solche, die ein geringfügig schlechteres Ergebnis erzielt hätten, dafür aber das Erste Staatsexamen mit Prädikat absolviert hätten. Dass die Justiz diese Examen­s­er­gebnisse als Voraussetzung für die fachliche Eignung der Bewerber ansehe, sei nicht zu beanstanden. Da das Zweite Staatsexamen der Klägerin deutlich unter den genannten Anforderungen bleibe, fehle ihr offensichtlich die fachliche Eignung, so dass ihre unterbliebene Einladung zum Vorstel­lungs­ge­spräch keinen Rechtsfehler beinhalte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/08 des VG Mainz vom 20.02.2008

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