So die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
Die Klägerin beantragte bei der Stadt Bingen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer D1 Basismobilfunkstation auf dem Dach der Kreisberufsschule in Bingen. Der Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Erweiterungsgebiet Mittelpfad in Bingen, Teil I", der die Festsetzung "Sondergebiet Schule" trifft.
Die Stadt lehnte den Antrag ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, weil der Bauausschuss beschlossen habe, dass Mobilfunkanlagen einen Abstand von 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einhalten müssen, was bei der geplanten Anlage der Klägerin nicht der Fall sei. Die Klägerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass die Abstandsregelung des Bauausschusses willkürlich sei und einer rechtlichen Grundlage entbehre.
Die Richter der 7. Kammer haben der Klägerin Recht gegeben. Ihre geplante Anlage sei im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu genehmigen. Das Vorhaben berühre nämlich nicht die Grundzüge der Planung und Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung. Das Wohl der Allgemeinheit sei hier berührt, weil ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Mobilfunknetz und damit an der Schließung von Versorgungslücken bestehe, um die es hier gehe.
Das Standortkonzept des Bauausschusses, eine Mobilfunkanlage nur zu genehmigen, wenn sie einen Mindestabstand von 200 m zum nächst gelegenen Wohngebiet einhalte, rechtfertige es nicht, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen. Es sei noch nicht einmal erkennbar, welche gewichtigen Gründe den Ausschuss zur Festlegung der 200 m - Ausschlusszone veranlasst haben. Auch ein mit dem Konzept eventuell angestrebter Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Mobilfunkanlagen erlaube es nicht, das Baugesuch abzulehnen. Denn nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post würden mit der geplanten Anlage die derzeit gültigen immissionsschutzrechtlichen Personengrenzwerte nicht überschritten und diese Grenzwerte seien für die Beklagte verbindlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2005
Quelle: Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.08.2005