21.11.2024
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Dokument-Nr. 910

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Verwaltungsgericht Mainz Entscheidung

Keine 200 m - Schutzzone um Wohngebiete bei Mobil­funk­anlagenStadt Bingen muss Basis­mo­bil­funkstation genehmigen

Trotz ihres Konzepts, dass Mobil­funk­anlagen einen Abstand von 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einzuhalten haben, muss die Stadt Bingen eine D1 Basis­mo­bil­funkstation baurechtlich genehmigen.

So die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz in folgendem Fall:

Die Klägerin beantragte bei der Stadt Bingen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer D1 Basis­mo­bil­funkstation auf dem Dach der Kreis­be­rufs­schule in Bingen. Der Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Erwei­te­rungs­gebiet Mittelpfad in Bingen, Teil I", der die Festsetzung "Sondergebiet Schule" trifft.

Die Stadt lehnte den Antrag ab. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, weil der Bauausschuss beschlossen habe, dass Mobil­funk­anlagen einen Abstand von 200 m zur nächst gelegenen Wohnbebauung einhalten müssen, was bei der geplanten Anlage der Klägerin nicht der Fall sei. Die Klägerin hat sich an das Verwal­tungs­gericht gewandt und unter anderem geltend gemacht, dass die Abstands­re­gelung des Bauausschusses willkürlich sei und einer rechtlichen Grundlage entbehre.

Die Richter der 7. Kammer haben der Klägerin Recht gegeben. Ihre geplante Anlage sei im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu genehmigen. Das Vorhaben berühre nämlich nicht die Grundzüge der Planung und Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung. Das Wohl der Allgemeinheit sei hier berührt, weil ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer flächen­de­ckenden Versorgung im jeweiligen Mobilfunknetz und damit an der Schließung von Versor­gungs­lücken bestehe, um die es hier gehe.

Das Standortkonzept des Bauausschusses, eine Mobilfunkanlage nur zu genehmigen, wenn sie einen Mindestabstand von 200 m zum nächst gelegenen Wohngebiet einhalte, rechtfertige es nicht, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen. Es sei noch nicht einmal erkennbar, welche gewichtigen Gründe den Ausschuss zur Festlegung der 200 m - Ausschlusszone veranlasst haben. Auch ein mit dem Konzept eventuell angestrebter Schutz vor Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen durch Mobil­funk­anlagen erlaube es nicht, das Baugesuch abzulehnen. Denn nach der Stand­ort­be­schei­nigung der Regulie­rungs­behörde für Telekom­mu­ni­kation und Post würden mit der geplanten Anlage die derzeit gültigen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Perso­nen­grenzwerte nicht überschritten und diese Grenzwerte seien für die Beklagte verbindlich.

Quelle: Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.08.2005

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