Dokument-Nr. 10182
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss30.08.2010
Stadt muss bei neuer „Stadtmöblierung” nachprüfbares, faires und unparteiisches Vergabeverfahren gewährleistenDerzeitiges Vergabeverfahren aufgrund Verstoßes gegen die Pflicht zu Transparenz gerichtlich gestoppt
Eine Stadt, die einen Werberechtsvertrag für eine so genannte „Stadtmöblierung” ausschreibt, hat das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot zu beachten, was besagt, dass alle Bieter über die gleichen Chancen verfügen müssen und ein nachprüfbares, faires und unparteiisches Vergabeverfahren gewährleistet werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schrieb die Stadt Mainz im Mai 2010 einen so genannten Werberechtsvertrag europaweit aus. Mit einem solchen Vertrag stellt ein Unternehmen einer Stadt kostenlos so genannte Stadtmöbel (z.B. Buswartehallen, City-Toiletten) und sonstige Werbeanlagen (z.B. Plakatsäulen, Plakatflächen) zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung und Wartung. Im Gegenzug erhält das Unternehmen das Recht, die Stadtmöbel sowie die sonstigen Werbeanlagen zu Werbezwecken zu nutzen; an den hierdurch erzielten Einnahmen wird die Stadt beteiligt.
Sachverhalt
Gemäß der Ausschreibung der Stadt Mainz wurde den Bietern die Option eröffnet, die vorhandenen Werbeträger des bisherigen Inhabers der Werberechte gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Drei Unternehmen gaben Angebote ab, darunter die Antragstellerin und der bisherige Inhaber der Werberechte. In der Folge ermächtigte der Wirtschaftsausschuss des Stadtrates die Verwaltung, für die Jahre 2011 bis einschließlich 2025 einen Werbevertrag mit dem bisherigen Inhaber der Werberechte abzuschließen, da dessen Angebot das wirtschaftlichste sei.
Bisheriger Inhaber der Werberechte verlangt Gelegenheit zur Abgabe eines neuen Angebots
Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, der Stadt einstweilen zu untersagen, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, ohne dass sie vorher unter bestimmten Voraussetzungen die Gelegenheit zur Abgabe eines neuen Angebots erhalten habe. Sie rügte insbesondere, dass sie von der Stadt nicht die für ein sachgerechtes Angebot nötigen Informationen erhalten habe.
Gericht untersagt der Stadt vorerst die Erteilung des Zuschlags an neuen Bieter
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben der Stadt auf den Antrag hin einstweilen untersagt, einem Bieter den Zuschlag zu erteilen, ohne dass sie in dem eingeleiteten Vergabeverfahren den Bietern den Ablösepreis der vorhandenen Werbeanlagen bekannt gegeben, eine angemessene Frist für die Abgabe eines Angebotes eingeräumt und anschließend eine auf dem Ergebnis des Vergabeverfahrens basierende Vergabeentscheidung getroffen hat.
Stadt verstößt gegen Pflicht zur Transparenz mangels Erteilung ausreichender Abgaben für sachgerechtes Angebot seitens des bisherigen Werberechteinhabers
Der beabsichtigte Vertrag habe eine so genannte Dienstleistungskonzession zum Gegenstand, befanden die Richter. Bei deren Vergabe habe die Stadt das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot zu beachten, was besage, dass alle Bieter über die gleichen Chancen verfügen müssen und ein nachprüfbares, faires und unparteiisches Vergabeverfahren gewährleistet werden müsse. Gegen ihre Pflicht zur Transparenz habe die Stadt verstoßen, indem sie gegenüber der Antragstellerin für die Abgabe eines sachgerechten Angebots erforderliche Angaben nicht gemacht habe. So habe sie Angaben zum Wert der bestehenden Werbeanlagen verweigert und ein Standortverzeichnis dieser Anlagen nicht rechtzeitig vorgelegt. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet, weil der bisherige Inhaber der Werberechte sowohl die Standorte der vorhandenen Anlagen als auch deren Wert kenne. Deshalb müsse die Stadt den Bietern eine neue, angemessene Frist zur Abgabe eines neuen Angebots setzen und dürfe erst nach Fristablauf eine Vergabeentscheidung treffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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