Die Stadt hat bei sieben Bewerbern mit Breakerdancern das Fahrgeschäft der Antragstellerin und den Bayern-Breaker als gleich attraktiv angesehen. Der Breakedancer der Antragstellerin zeichne sich durch seine Größe aus, der Bayern-Breaker durch seine Bemalung in Bayern-Optik. Weil sich dessen Besitzer in der Vergangenheit erfolglos beworben habe, habe sie 2008 ihn zugelassen.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, sie sei seit 1988 alle zwei Jahre, zuletzt 2006, zugelassen worden. Die größenmäßige und technische Überlegenheit ihres Breakdancers, den es weltweit nur dreimal gebe, könne die Optik des Bayern-Breakers nicht wettmachen. Ohne ihre Zulassung drohten ihr hohe Umsatzeinbußen.
Die Richter der 6. Kammer haben die Entscheidung der Stadt bestätigt. Auf ihre bisherigen Zulassungen alle zwei Jahre könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil diese Vorgehensweise in den Zulassungsrichtlinien der Stadt Worms nicht vorgesehen sei. Die Stadt könne zwar bekannte und bewährte Anbieter durchaus wiederholt zulassen, sie müsse aber im Interesse der Marktfreiheit auch Neubewerbern mit vergleichbar attraktiven Angeboten in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine reale Zulassungschance einräumen. Dass sie den Bayern-Breaker wegen seiner „einzigartigen“ Bayern-Optik als für die Festbesucher neu und ebenso attraktiv bewertet habe wie den größeren und technisch aufwendigeren Breakdancer der Antragstellerin, sei nicht zu beanstanden. Bei einem Fahrgeschäft könne die Fassadengestaltung durchaus ebenso wie die Größe und die Technik ein Attraktivitätskriterium sein. Die Entscheidung zu Gunsten des in der Vergangenheit nicht berücksichtigten Bayern-Breakers sei also rechtens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Mainz vom 23.07.2008