21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss26.01.2011

Steuerschulden: Gastwirt kann Konzession für Imbiss entzogen werdenAuch nachträglich erstellte Steuererklärung beseitigt nicht Zuver­läs­sig­keits­mangel

Verletzt ein Gastwirt seine steuer­recht­lichen Pflichten, so kann die Stadt zu Recht dem Gastwirt die erteilte Gaststät­te­n­er­laubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Im vorliegenden Fall betreibt der Antragsteller einen Imbiss in der Innenstadt von Mainz. Mit Hinweis darauf, dass er seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungs­pflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme, regte das Finanzamt bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Der Antragsteller schulde einen fünfstelligen Steuerbetrag, teilte das Finanzamt mit; es fehlten sowohl Steuer­vor­an­mel­dungen als auch Steue­r­er­klä­rungen des Antragstellers.

Gaststät­te­n­er­laubnis widerrufen

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrief daraufhin die Antragsgegnerin die Gaststät­te­n­er­laubnis des Antragstellers.

Gastwirt beantragt Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Verwal­tungs­gericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Er machte geltend, dass er fehlende Steue­r­er­klä­rungen zwischen­zeitlich erstellt habe. Er gehe danach von einer weitaus geringeren Steuerschuld aus. Außerdem werde er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Rückstand vermindern.

Mangel an Zuverlässigkeit rechtfertigt widerruf

Das Verwal­tungs­gericht hat seinen Antrag abgelehnt. Der Widerruf der Gaststät­te­n­er­laubnis sei rechtens. Der Antragsteller habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuer­recht­lichen Erklä­rungs­pflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit fehle. Damit habe er die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen sei. Außerdem habe er sich hierdurch einen nicht zu recht­fer­ti­genden Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft, die ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Auf die Ursache seiner wirtschaft­lichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens komme es nicht an. Die zwischen­zeitliche Erstellung der Steue­r­er­klä­rungen beseitige den Zuverlässigkeitsmangel nicht, da er ein überzeugendes Konzept zur Wieder­her­stellung seiner dauerhaften wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit nicht präsentiert habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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